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§ 460 StPO

19. Juli 2010 08:53 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ist die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 460 StPO aus zwei Strafen auch dann noch möglich, wenn eine der beiden Strafen bereits vollstreckt ist?

19. Juli 2010 | 09:56

Antwort

von


(280)
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Es kommt hier auf den Zeitpunkt an, wann die Strafe vollstreckt wurde, wann also Erledigung eingetreten ist.

Ist Vollstreckung bereits bis zum Zeitpunkt des letzten tatrichterlichen (Sach-)Urteils erfolgt, dann hätte der Richter wegen Erledigung § 55 StGB ohnehin nicht anwenden dürfen. Dann käme auch keine Korrektur gemäß § 460 StPO mehr in Betracht.

Ist die Vollstreckung dagegen erst nach dem letzten tatrichterlichen (Sach-)Urteil erfolgt, dann hätte der Richter § 55 StGB anwenden müssen und bereits mit dem Urteil eine Gesamtstrafe bilden müssen. Eine Erledigung wäre ja im Zeitpunkt seines Urteils gerade nicht eingetreten. In diesem Falle käme § 460 StPO trotz Vollstreckung zur Anwendung. Die gemäß § 460 StPO zu bildende Gesamtstrafe ist dann anteilsmäßig um die erledigte Einzelstrafe zu kürzen.

Ich hoffe, Ihnen in dieser Angelegenheit weitergeholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine erste Einschätzung handelt, die ausschließlich auf dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt beruht. Sollten hier Angaben weggelassen oder hinzugefügt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.


Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


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