Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nachdem Sie von Kündigung sprechen, gehe ich davon aus, dass es sich bei der Regelung, auf die der Versicherer nicht verzichtet, um § 41 II VVG
handelt und nicht, wie von Ihnen angegeben, um § 41 I 2 VVG
.
Dies ist durchaus wichtig und entscheidend. Zwar prüft der Versicherer auch im Schadensfall nur seine Leistungspflicht und durchstöbert nicht systematisch Ihre gesamte Lebensgeschichte, aber auch bei der konkreten Leistungsprüfung können dem Versicherer Vorerkrankungen bekannt werden, von denen Sie noch gar nichts wussten oder die Sie vergessen hatten, weil die Beschwerden lange zurück liegen. Dies kann einmal dann der Fall sein, wenn der Leistungsfall mit der nicht bekannten Vorerkrankung direkt oder auch nur entfernt im Zusammenhang steht, manchmal ist es aber auch nur ein „Abfallprodukt“, z.B., weil der Arzt den zugesandten Fragebogen ganz besonders sorgfältig und umfangreich ausfüllt, oder weil sich aus einer Auskunft der Krankenkasse Hinweise auf eine solche Vorerkrankung finden. Außerdem – und das dürfte sicherlich der Hauptanwendungsfall sein - fallen unter § 41 VVG
auch Erkrankungen, die zwar zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestanden, aber noch nicht diagnostiziert wurden, z.B. deshalb, weil sie noch keine Beschwerden verursacht haben oder weil niemand die Ursache für die bislang eher harmlosen Beschwerden finden konnte.
Nachdem es zahlreiche Versicherer gibt, die auf die Anwendung des § 41 VVG
vollständig und ohne Einschränkungen verzichten, sollten Sie Ihre Wahl also vielleicht noch einmal überdenken.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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Sehr geehrte Frau Koch,
besten Dank für die schnelle Antwort.
Hier der genau Wortlaut aus den Versicherungsbedinungen:
" Bei einer unverschuldeten Anzeigepflichtsverletzung verzichten wir generell auf alle Rechte aus § 41 Versicherungsvertragsgetz."
Klingt gut....ist aber meiner Meinung nach nur teilweise gut.
Ich habe gefolgert, daß der Versicherer eben nur bei einer unverschuldeten Anzeigepflichtsverletzung, nicht aber bei dem Fall des § 41 I 2 VVG
(also wenn ich gar nichts von der Gefahr wusste).
Kündigung habe ich nur deshalb geschrieben weil eine Prämienerhöhung sicher der unwahrscheinlichere Fall wäre, da bei einer evtl. lebenslangen Rentenzahlung eine Prämienerhöhung dem Versicherer sichr nichts bringen würde.
Liege ich mit meiner Auslegung der Versicherungsbedingungen richtig oder bedeutet dieser Wortlaut dann doch der komplette Verzicht auf den § 41 VVG
?
Besten Dank für die Beantwortung der Nachfrage und noch schönen Abend
Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen nun zitierte Regelung stellt einen vollständigen Verzicht auf die Rechte des Versicherers nach § 41 VVG
dar, denn § 41 VVG
regelt ohnehin nur die nicht verschuldete Anzeigepflichtverletzung, so dass die Regelung letztlich nichts anderes wiedergibt, als das Gesetz auch.
Verschulden setzt immer Fahrlässigkeit voraus. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr übliche Sorgfalt außer acht lässt. Wer etwas gar nicht weiß, kann daher auch nicht fahrlässig und damit nicht schuldhaft handeln, weil er es nicht angibt.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin