Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Nach § 228 AO
unterliegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
Die Verjährung beginnt gem. § 229 AO
mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Steueranspruch erstmals fällig geworden ist.
Gem. § 231 Abs. 1 AO
wird die Verjährung unterbrochen, wenn das Finanzamt den Steueranspruch zwischenzeitlich schriftlich geltend macht oder durch Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Sicherheitsleistung, Vollstreckungsaufschub oder durch eine Vollstreckungsmaßnahme reagiert hat.
Auch eine Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 führt ebenfalls zu einer Hemmung der Verjährung.
Insoweit sollten Sie rein vorsorglich die Einrede der Verjährung geltend machen. Das Finanzamt wird dann einen entsprechenden Nachweis für die Hemmung der Verjährung bringen müssen
2. Die Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren ist in der Abgabenordnung nicht explizit geregelt. Die wesentlichen Grundsätze sind daher durch die Rechtsprechung entwickelt worden. Bei der Gewährung von Akteneinsicht handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der von der Finanzverwaltung § 5 AO
zu beachten ist.
Nach einer Entscheidung des FG Berlin Brandenburg 25.11.2009Az K 1213/07 besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren.
Gem. § 364 AO
sind die Besteuerungsunterlagen dem Steuerpflichtigen nach § 364 AO
mitzuteilen, was indirekt die Information des Steuerpflichtigen über die Grundlagen des Steuerfalls, betrifft.
Im finanzgerichtlichen Verfahren ist das Finanzamt nach den §§ 71 Abs. 2
und 86 Abs. 1 FGO verpflichtet, die Steuerakten dem zuständigen Finanzgericht zur Verfügung zu stellen.
3. Im Ergebnis empfiehlt es sich daher einen Kollegen oder Steuerberater zu Rate zu ziehen, der eine Akteneinsicht beantragen kann oder einen Nachweis über die Hemmung der Verjährung einfordert.
Sollte der Steueranspruch nicht verjährt sein, so wäre im Verhandlungswege unter Berücksichtigung der Voraussetzung für einen Erlasses zu versuchen, entsprechende Zuschläge und Zinsen abzuwenden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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