Sehr geehrter Ratsuchender,
der Bauträger irrt:
Hier greift § 37 (2) LBauO ein, wobei die Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgabe durch die von Ihnen genannte Verwaltungsvorschrift vom 28.05.2020 näher geregelt worden ist, sodass die dortigen Bestimmungen zu beachten sind.
Macht der Bauträger es nicht, verstößt er gegen § 37 LBauO i.V.m. VwV Stellplätze.
Zudem muss die Bauleistung den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, was hier nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung dann durch den einfachen Abstellraum aus Holz nicht der Fall ist, wobei so eine Verletzung dann einen Mangel darstellt.
Denn der Bauträger hat die Verpflichtung, im Rahmen dieser Regeln der Technik dann auch die geänderte Notwendigkeit (hier durch die VwV Stellplätze manifestiert) zu beachten und er muss sich bei seiner Bauausführung auf daran orientieren, also auch auf die Veränderungen der VwV reagieren (OLG Dresden, Urt.v. 24.09.2009, Az.: 9 U 1430/08
).
Fordern Sie den Bauträger schriftlich auf, dieses umzusetzen und rügen Sie den Mangel.
Teilen Sie weiter mit, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigetum bis zur Beseitigung des Mangels nicht erfolgen kann.
Dabei ist aber darauf zu achten, dass auch bei gemeinschaftseigentum jeder Miteigentümer (also nicht etwa die gemeinschaft uder der Verwalter) die Abnahme zu erklären hat, jeder Miteigentümer, der diesen Mangel rügt, also dann auch die Abnahme einzel verweigern muss.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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