Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie einen PKW als Unfallfrei verkauft, der aber nicht unfallfrei war.
Wegen dieser fehlenden vereinbarten Beschaffenheit, hat der Käufer, das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
In Ihrem Fall bedeutet das, dass der Käufer einen Teil des Kaufpreises zurückfordern kann, weil Sie unberechtigt bereichert sind, weil Leistung und Gegenleistung gestört sind.
Das gilt auch, wenn Sie im Vertrag die Sachmangelhaftung ausgeschlossen haben, weil sich dieser Ausschluss nicht auf eine "vereinbarte Beschaffenheit" bezieht. Die Kaufpreisminderung setzt kein Verschulden Ihrerseits voraus, das bei Ihnen ja fehlt, weil Sie von Ihrem Verkäufer die Aussage "unfallfrei" erhielten.
Sie sollten Ihrem Käufer antworten und die Kaupreisminderung verhandeln.
Das Gutachten hat die Wertminderung vielleicht zu hoch angesetzt.
Eventuell hätte die Unfalleigenschaft bereits bei der obligatoririschen Prüfung auffallen müssen. Dann hat Ihr Käufer keinen Anspruch gegen Sie (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB)
Sie haben Ihrerseits gegen ihren Verkäufer einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises, weil Sie bei Kauf von einem Händler von der Unfallfreiheit des Fahrzeugs ausgehen dürfen. Dieser Anspruch ist aber verjährt, weil seit der Übergabe bereits 2 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 2. Alternative BGB) (oder vertraglich 1 Jahr) vergangen sind.
Gegen Ihren Verkäufer könnten Sie nur noch vorgehen, wenn Sie über die Unfallfreiheit arglistig getäuscht wurden und das auch beweisen können, z.B. mittels eines Zeugen, der dabei war, als Ihnen die Unfallfreiheit mitgeteilt wurde. Dann beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre mit dem Ende des Jahres der Übergabe, sodass Ihr Minderungsanspruch und sogar Schadensersatzanspruch erst Ende 2024 verjährt.
Teilen Sie Ihrem Käufer Ihren Verkäufer und die gesamten Umstände mit.
Wenden Sie sich an Ihren Verkäufer, teilen Sie die Unfalleigenschaft und die Forderung Ihres Käufers mit und fordern Sie ihn auf, die Wertminderung zu übernehmen.
Sie können auch Ihre Minderungs- und/oder Schadensersatzansprüche an Ihren Käufer abtreten, sodass im besten Fall Sie die Kaufpreisminderung nicht zahlen müssen und der Käufer sich direkt an den Verkäufer wendet.
Im Idealfall haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, damit Sie einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin ohne großen Kostenaufwand mit der Angelegenheit beauftragen können.
Dann wären auch die Kaufverträge zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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