Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
dieses Forum soll und kann nur eine erste Einführung in die Beurteilung der Rechtslage anbieten.
Unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gebe ich folgende vorläufige Einschätzung der Rechtslage:
Ob ein Wohnmobil unter den Vergleich fällt und damit von Ihnen zu dulden ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Wie die Auslegung zu erfolgen hat, regeln die §§ 133
, 157 BGB
.
Danach gilt folgendes:
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, § 133 BGB
. § 157 BGB
sieht vor, daß Verträge (auch ein Prozessvergleich ist ein Vertrag) so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bezogen auf Ihren Vergleich dürfte nach meiner Auffassung folgendes gelten:
Die Begriffe PKW bzw. LKW dürften nicht allein im Sinne einer verkehrsrechtlichen oder steuerrechtlichen Definition zu verstehen sein. Vielmehr wird bei der Definition dieser Begriffe auch deren Benutzung im allgemeinen Sprachgebrauch berücksichtigt werden müssen. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist es üblich KFZ im Wesentlichen in 3 große Kategorien zu unterteilen, nämlich LKW, PKW und Zweiräder (oder auch Motorräder). Dabei werden Wohnmobile je nach Gewichtsklasse in der Regel als PKW oder LKW bezeichnet, was auch daran liegt, daß diese verkehrsrechtlich je nach Gewichtsklasse den Geschwindigkeitsbeschränkungen von PKWs bzw. LKWs unterliegen.
Langer Rede kurzer Sinn:
Nach meiner Auffassung ist das Wohnmobil von dem Vergleich grundsätzlich erfaßt. Ob als PKW oder LKW ist dabei nicht relevant. Es liegt nach meiner Auffassung also keine willkürliche Ausweitung des Notwegerechts vor, so dass Sie grundsätzlich diese Nutzung dulden müssten.
Ob in Ihrem Fall aber das Wohnmobil, z.B. aufgrund seiner Abmessungen oder seines Gewichts dennoch eine unzumutbare und von Ihnen nicht zu duldene Belastung darstellen, weil der Weg der Gewichtsbelastung nicht standhält oder das Wohnmobil den Weg nicht passieren kann, ohne Ihre Bäume oder Sträucher immer wieder erheblich zu beschädigen, kann ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts nicht ermitteln. Dies wird letztlich nur durch einen Ortstermin oder z.B. ein entsprechendes Bodengutachten ermittelt werden können.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht unterbreiten zu können.
Abschließend weise ich vorsorglich auf folgendes hin:
Die vorstehenden rechtlichen Ausführungen erfolgen ausschließlich auf Basis der von Ihnen mitgeteilten Informationen und unter Berücksichtigung des von Ihnen gebotenen Einsatzes.
Bereits kleinste Detailänderungen in der Sachverhaltsmitteilung können zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Zudem berücksichtigen Sie bitte, daß eine Stellungnahme im Rahmen dieses Forums keine persönliche Beratung beim Anwalt Ihres Vertrauens ersetzen kann.
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Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben behilflich gewesen zu sein, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Paul Marius von der Forst
Rechtsanwalt
Mail-Kontakt: ra@advogist.de v vdf@advogist.de
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