Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Sofern damals eine Sperrfrist verhängt worden ist, müssen Sie prüfen, ob diese abgelaufen ist. Die Sperrfrist beginnt gemäß § 69a Abs. 5 StGB
mit Rechtskraft des zugrundeliegenden Urteils. Sollte die Sperrfrist also abgelaufen sein, wovon ich bei einer Dauer von 15 Jahren zunächst einmal ausgehen möchte, können Sie grundsätzlich die Fahrerlaubnis neu erwerben.
Die Verwaltungsbehörde wird prüfen, ob Sie zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet sind und Ihnen ggf. eine medizinisch-psychologische Untersuchung auferlegen, die Sie in diesem Fall zunächst bestehen müssten.
Ich rate Ihnne dazu, mit der entsprechenden Behörde vor Ort Kontakt aufzunehmen. Diese wird Ihnen mitteilen, welche Schritte in Ihrem konkreten Fall nun genau zu absolvieren sind.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg beim Neuerwerb Ihrer Fahrerlaubnis!
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sofern hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sind, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Eine Rechtsberatung durch einen Berufskollegen vor Ort kann und will durch diese Plattform nicht ersetzt werden.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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mir ist zum wiederholtem mal von dritten berichtet worden das nach einer verjährung
(15jahre)keine mpu verlangt werden darf
ist das richtig?
ab wann zählt die verjährungsfrist?zum datum ablauf
der sperrfrist oder dem datum des gerichtsurteils
kann nach einer verjährung überhaupt eine mpu
angeordnet werden,man sollte meinen das nach einer verjährung sämtliche eintragungen im zentralverkehrsregister gelöscht sind
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Die Frage nach der Verwertung etwaiger Vortaten und damit die Frage, ob eine MPU angeordnet wird, hängt zunächst von der Tilgung dieser Vortaten ab.
Die Tilgung von Eintragungen richtet sich nach § 29 Abs. 1 StVG
. Da ich die verübte(n) Straftat(en) nicht kenne, kann ich nicht beurteilen, welche Tilgungsfristen gelten. Im schlimmsten Fall gilt aber eine 10 jährige Tilgungsfrist, die aber - und das ist entscheidend - gemäß § 29 Abs. 5 StVG
erst fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung beginnt. Die beschwerende Entscheidung ist in Ihrem Fall das Urteil / der Gerichtsbeschluss.
Sollten also inzwischen 15 Jahre seit dem Gerichtsbeschluss / Urteil vergangen sein, gehe ich von einem Verwertungsverbot aus, so dass eine MPU nicht mehr angeordnet werden würde.
Sollte entgegen dieser Einschätzung doch eine MPU angeordnet werden, sollten Sie die Angelegenheit anwaltlich unter Aktenvorlage prüfen lassen. Dafür stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt