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wechselnde Kündigungsgründe

29. März 2011 07:33 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


08:13

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin kürzlich gekündigt worden wegen angeblicher Diffamierung von anderen MitarbeiterInnen, nachdem ich das Wort "Mobbing" in den Mund genommen habe. Damals wurde (in meiner Abwesenheit) eine Befragung der KollegInnen durchgeführt, die angeblich ergeben hat, dass niemand abwertende bzw. herabsetzende Äußerungen von anderen KollegInnen über mich gehört hätte.

In der Stellungnahme des gegnerischen Rechtsanwalts im Rahmen der Kündigungsschutzklage findet sich jetzt plötzlich der Passus, dass es von anderen KollegInnen "massive Vorwürfe" gegen mich gegeben habe. Diese werden allerdings nicht benannt, sondern es wird nur der derzeitige Standortleiter als Zeuge für diese Aussage angegeben.

Ich weiß natürlich zumindest vage maches von den Dingen, die im Kollegenkreis über mich gesagt wurden, ansonsten wäre ich garnicht darauf gekommen, über den Begriff des "Mobbing" nachzudenken.

Allerdings denke ich, dass ich nicht gekündigt werden kann wegen Vorwürfen, die mir offiziell von der Firmenleitung garnicht mitgeteilt werden und die nicht einmal dem Gericht in schriftlichen Stellungnahmen dargestellt werden !?

Sehe ich das richtig oder sollte ich in meiner Stellungnahme für das Gericht auf die Vorwürfe, die ich auf Umwegen erfahren habe, eingehen ?

29. März 2011 | 07:44

Antwort

von


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Guten Morgen,

ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:

Grundsätzlich ist ein Nachschieben von Kündigungsgründen möglich.

Allerdings muss der neue Vortrag so konkretisiert sein, dass dazu von Ihrer Seite aus auch Stellung genommen werden kann.

Das bloße Andeuten, es habe "massive Vorwürfe" gegeben, ohne deren Inhalt und weitere Umstände darzulegen, ist kein substantiierter Vortrag.

Sie sollten in einem Schriftsatz ans Gericht dies rügen und die Gegenseite zur Konkretisierung auffordern.

Ohne dass die Gegenseite ihren Vortrag konkretsisiert, enpfiehlt es sich nicht, auf Tatsachen einzugehen, die von der Gegenseite (noch) nicht eingeführt worden sind.


Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 29. März 2011 | 08:01

Sehr geehrter Herr Otto,

vielen Dank !

Ist Ihre Empfehlung, dies in einem Schriftsatz an das Gericht zu rügen, folgendermaßen zu verstehen:
ich weise rechtzeitig vor Ablauf der Frist, die mir das Gericht für meine Stellungnahme gesetzt hat, in einem Schreiben (an das Gericht) auf dieses Problem hin und fordere meinen Arbeitgeber auf, kurzfristig die Vorwürfe zu konkretisieren und zwar so rechtzeitig, dass ich in meinen Stellungnahmen noch darauf eingehen kann ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. März 2011 | 08:13

Sie haben meine Empfehlung richtig verstanden.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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