Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:
Eine Aufhebung des Mietvertrages über das Einfamilienhaus können Sie leider nicht einseitig verlangen.
Möglich ist jedoch, das Mietverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen. Gründe hierfür müssen Sie als Mieter nicht angeben. Das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Wenn Sie die Kündigungsfrist aus persönlichen Gründen nicht einhalten können, ist die Stellung eines Nachmieters möglich, wenn dies vertraglich vereinbart worden ist oder Ihr Vermieter dieser Vorgehensweise zustimmt.
Der Nachmieter würde dann in das laufende Mietverhältnis mit allen Rechten und Pflichten eintreten.
Eine andere Möglichkeit, früher aus dem Mietverhältnis auszusteigen, gibt es vorliegend leider nicht, da Umstände auf Mieterseite, wie bei Ihnen die veränderten persönlichen Gegebenheiten, grundsätzlich nicht dazu berechtigen, ein Mietverhältnis vorzeitig zu beenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
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