Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich handelt es sich in einer Kündigungserklärung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Zugang beim Empfänger wirksam wird. Danach kann sie nicht mehr einseitig zurück genommen werden. Dementsprechend ist die ursprünglich ausgesprochene schriftliche Kündigung an sich noch wirksam.
Allerdings bestimmt § 545 BGB
, dass sich ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter nach dem Beendigungstermin in der Wohnung bleibt, der Vermieter davon weiß und er seinen gegenteiligen Willen nicht zum Ausdruck bringt.
In Ihrem Fall hat der Vermieter keine Einwände gegen den Weitergebrauch erhoben. Im Gegenteil: Er hat die ausgesprochene Kündigung sogar noch zurück genommen.
Dementsprechend wird sich das Mietverhältnis nach § 545 BGB
verlängert haben, mit der Folge, dass an sich wieder die „normalen" Kündigungsfristen des § 573c BGB
gelten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass zu Gunsten des Mieters – wie in Ihrem Fall - eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden kann.
Sie sollten Ihrem Vermieter daher schriftliche mitteilen, dass Sie die Wohnung zum 31.05.2011 räumen werden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Uns macht nur stutzig das er uns mündlich zugesagt hat das wir jeder zeit ausziehen können, uns dies aber nicht schriftlich bestätigen möchte und heute einfach am Telefon aufgelegt hat! Würde dies in diseem Falle bedeuten das die Kündigungsfrist bis zum 31.07.2011 gehen würde wenn wir jetzt regulär kündigen und wir die drei Monate auch bezahlen müssten?
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn er Ihnen mündlich zugesichert hat, dass Sie jederzeit ohne Einhaltung einer Frist ausziehen können, ist er hieran gebunden.
Sie können also zum 31.05. ausziehen, sollten dies - wie gesagt - aber nochmals schriftlich ankündigen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt