Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :
Aufgrund der Tatsache dass Sie mit ihrem Vermieter keinen schriftlichen Vertrag vereinbart haben gilt, dass zwischen Ihnen eine wirksamer mündlicher gewerblicher Mietvertrag vereinbart wurde, für den vollumfänglich die gesetzlichen Regelungen gelten.
(1) Für ihre Vertragsbeziehung sind die Kündigungsfristen des § 580a BGB
einschlägig. Hier wird aber unterschieden ob die Räumlichkeit geschäftsmässig oder sonstig genutzt wird.
(Möglichkeit a)Sollte die Räumlichkeit mehr als Lagerhalle für ein hobbymässig betriebenes Künstlerlager genutzt werden, gilt § 580a I BGB
. Hier wird wieder unterteilt inwieweit die Miete von ihnen bezahlt wird. Angenommen sie bezahlen eine Miete monatlich, so gilt eine Kündigungsfrist von knapp 3 Monaten; Kündigung zum 3. des Monats zum Ablauf des übernächsten Monats.
(Möglichkeit b) Die Räumlickeit wird als gewerblicher Geschäftsraum betrieben, was auch bei Nebenberuflichkeit in Betracht kommt. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzungsart, ob Sie also ein Tätigkeit ausüben die auf Erwerb ausgerichtet ist.
Sollte dies bei ihnen zutreffen, gilt die Kündigungsrist des § 580a II BGB
, wonach eine knapp 6 monatige Kündigunsfrist gilt( 3 Werktag des Monats zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres).
(2) Grundsätzlich gibt es im gewerblichen Mietrecht kein Recht auf Widerspruch gegen eine Kündigung des Vermieters wie beispielsweise im privaten Mietrecht, wo ein Mieter eben auch unter Ansehnung einer langen Mietzeit gegen eine Kündigung des Vermieters vorgehen kann.
In ihrem Fall kann der Vermieter somit grundsätzlich unter den unter (1) genannten Fristen wirksam kündigen.
(3) An der Kündigungsfrist würde sich nichts ändern, da eine Eigenbedarfskündigung ebenfalls nur im privaten Mietrecht in Betracht kommt. Für gewerbliche und sonstige Räumlichkeiten gibt es keine explizite Möglichkeit zur Eigenbedarfskündigung. Somit hätte auch der neue Eigentümer die unter (1) zitierten Fristen einzuhalten.
Bitte haben Sie dafür Verständnis das im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nur eine erste Einschätzung ihrer Anfrage möglich ist und insbesondere das Hinzukommen bisher nicht genannter Umstände zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe Ihnen geholfen haben zu können und stehe Ihnen über die Nachfragefunktion,per Mail oder telefonisch bei Rückfragen zur Verfügung.
Sollten Sie an einer Beauftragung interessiert sein, kann ich Ihnen anbieten das Beratungshonorar dieser Plattform auf eine weitergehende Beauftragung anzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hafer
(Rechtsanwalt)
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