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unrechtmäßige Mieter in einer Wohnung die zwangsversteigert wurde

| 30. Juli 2016 16:13 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Busch

Hallo, ich habe am 18.07.16 zwei Wohnungen ersteigert. Jetzt haben wir erfahren, das sich noch unrechtmäßige Mieter in den Wohnungen befinden. In einer Wohnung lebt jemand ohne Mietvertrag, er kann auch keine Mietzahlungen vorweisen weil er angeblich immer bar gezahlt hat. In der anderen Wohnung wohnt jemand aber keiner weiß wer, hier wechseln die Mieter scheinbar. Vermutlich gibt es hier auch keinen Mietvertrag. Auf eine schriftliche Aufforderung sich bis zum 29.07.16 zu melden um mit uns weitere Vorgehensweisen zu besprechen ist niemand nachgekommen. Wir wollen die Wohnungen selber nicht beziehen sondern an andere Leute weitervermieten. Wer kann mir genau sagen wie wir vorgehen solllen. Darf ich jetzt schon handeln oder erst wenn ich im Grundbuch eingetragen bin?

Eingrenzung vom Fragesteller
30. Juli 2016 | 16:31

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Solange Sie noch nicht im Grundbuch eingetragen sind, können Sie leider noch keine rechtlichen Schritte einleiten.

2. Sobald Sie den Schlüssel erhalten, können Sie die Wohnung betreten. Da sich niemand bei Ihnen gemeldet hat, dürfen Sie davon ausgehen, dass die Wohnung unbewohnt ist.

3. Sollte die Wohnung bewohnt sein, so müssen Sie erst eine Räumungs- und Zahlungsklage anstrengen, bevor Sie den Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 30. Juli 2016 | 17:28

Uns wird leider kein Schlüssel ausgehändigt da niemand einen Schlüssel hat. Da ja niemand geantwortet hat kann ich ja davon ausgehen das niemand in der Wohnung ist. Darf ich diese dann aufbrechen lassen? Das Schreiben wurde allerdings von mir persönlich eingeworfen (unter Zeugen). Die Wohnung öffnen zu lassen wird dann auch erst möglich sein wenn ich im Grundbuch stehe oder?

Die Räumungs- Zahlungsklage anstreben heißt ich muss dies von einem Anwalt durchführen lassen? Wenn ich das selber auch kann, welche Fristen sind hier zu beachten? Ich habe online gelesen das mir ab dem Zuschlag (der Beschluss liegt mir ja vor) Recht auf Miete habe und auch zum nächsten 3. des Monats kündigen müsste. Habe ich das falsch verstanden? Vorab vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juli 2016 | 18:01

Das klingt nach einem sehr speziellen Fall. Offenbar haben Sie gar keine andere Option als das gewaltsame Öffnen der Tür. Und ja, warten Sie damit, bis Sie im Grundbuch stehen.

Bei einer Räumungsklage besteht kein Anwaltszwang, Sie könnten diese auch selber initiieren.

Und ja, Sie haben das richtig verstanden. Sie müssten bis zum ersten zulässigen Termin kündigen.

Bewertung des Fragestellers 30. Juli 2016 | 17:33

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