Sehr geehrter Fragesteller,
unter berücksichtigung Ihrer Informationen und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Bezüglich der Frage, inwieweit eine Berufbezeichnung, Titel oder Akademische Grade geschützt sind, findet § 132a
Strafgesetzbuch maßgeblich anwendung:
§ 132a
Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
Bezüglich der durch Sie eingegrenzten Berufbezeichnungen Arbeitsplatzpsychologe-Ästhetischer Chirurg-Pädagoge-Gesprächstherapeut
gilt folgendes:
Es handelt sich bei diesen Angeben nicht um Titel oder akad. Grade sondern auch um Berufbezeichnungen im Sinne von § 132a StGB
.
Gemäß § 132 a Abs. 1 Nr. 2 StGB
wird derjenige der unbefugt, also ohne entsprechende Ausbildung oder anerkannten Qualifikationsnachweis, eine der dort aufgeführten Berufbezeichnungen führt entsprechend bestraft.
Die von Ihnen angegebenen Berufsbezeichungen fallen auf den ersten Blick nicht darunter. Jedoch ist auch § 132a Abs. 2 StGB
zu beachten. Demnach fallen auch solche Berufbezeichnungen darunter, welche mit den in Abs. 1 Nr. 2 genannten gleichstehen oder zum verwechseln ähnlich sind.
In §132a Abs.1 Nr. 2 StGB
ist unter anderem die Berufbezeichnung Arzt entsprechend geschützt. Dem steht die Bezeichnung -Ästhetischer Chirurg- gleich.
Ebenso ist dort die Berufbezeichnung Psychologischer Psychotherapeut geschützt. Dem dürften die Bezeichnungen Arbeitsplatzpsychologe und vermutlich auch Gesprächstherapeut gleichstehen.
Die einzige Berufbezeichnung die nicht entsprechend durch § 132a StGB
geschützt ist, ist Pädagoge.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste Einschätzung der Rechtslage liefern und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Keller
vielen Dank, soviel Ausführung für den Einsatz wäre gar nicht nötig gewesen !
Das freut mich, vielen Dank!