Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
1. Grundsätzlich unterliegen die Bezeichnungen Dekan/Präsident/Institut keinem besonderen gesetzlichen oder rechtlichen Schutz. Dies gilt jedenfalls solange, wie nicht z.B. eine staatliche oder kirchliche Zugehörigkeit vorgetäuscht werden soll, die aber in Wirklichkeit nicht besteht.
Es ist somit möglich, beispielsweise ein "Institut für Freizeitgestaltung" als Unternehmen zu gründen oder den Vorsitzenden eines Vereins "Präsident" zu nennen.
Verboten ist in Baden-Württemberg aufgrund des Landeshochschulgesetzes lediglich die Begriffe »Universität«, »Pädagogische Hochschule«, »Kunsthochschule«, »Musikhochschule«, »Hochschule für angewandte Wissenschaften«, »Fachhochschule«, »Duale Hochschule« oder »Studienakademie« ohne entsprechende staatliche Anerkennung zu führen.
Sollten Sie den Eindruck haben, dass ein Unternehmen oder eine Institution (gleich welcher Rechtsform) die von Ihnen genannten Bezeichnungen gezielt einsetzt, um sich selbst mit dem Anschein einer staatlichen Behörde in Verbindung zu bringen, könnte dies dem Wettbewerbsrecht widersprechen. Hier könnte eine Mitteilung an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt, das zuständige Registergericht oder eine sonst zuständige Aufsichtsbehörde dazu führen, eine amtliche Überprüfung einzuleiten.
2. Die Zulassung zum Fernunterricht entscheidet nicht zwangsläufig über die Vergabe eines "hauseigenen Diploms". Handelt es sich um eine baden-württembergische Einrichtung, ist auch hier das Landeshochschulgesetz zu beachten. Demnach laufen Diplom-Studiengänge aus, es werden nur noch - von wenigen Ausnahmen abgesehen - Bachelor- und Master-Abschlüsse vergeben.
Wer heutzutage daher einen Diplom-Abschluss anbietet könnte ordnungswidrig handeln. Gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 4 LHG BW ist es nämlich verboten "entgegen § 36 deutsch- oder fremdsprachige Grade oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Grade" zu verleihen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 13.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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