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unerlaubte Rechtsberatung nach RDG durch Finanzmakler

| 21. Oktober 2010 14:57 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Abdul-Karim Alakus

Sachlage:
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Durch meine Tätigkeit als Finanz- und Versicherungsmakler habe ich eine vermeintliche Falschberatung eines Kunden festgestellt. Konkret ging es um Abschlüsse von Bausparverträgen. Dem Abschlussvermittler der örtlichen Volksbank schrieb ich folgenden Brief:

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Volksbank XXX eG
z. Hd. Herrn XXXXX




Falschberatung zu den Bausparverträgen xxxxxx
Kunden: xxxxxxx


Sehr geehrter Herr xxxx,

unser gemeinsame Kunde Herr xxxx hat im August 20xx einen Bausparvertrag in Höhe von xx.000 Euro abgeschlossen, was nicht beanstandet wird. Allerdings wurde dieser Bausparvertrag im März 20xx, als es zu einer Baufinanzierung kam, nicht berücksichtigt. Stattdessen wurde ein weiterer Bausparvertrag über xx.000 Euro neu abgeschlossen und vorfinanziert.

Bitte erläutern Sie uns, warum der Bausparvertrag der bereits teilweise angespart war, nicht berücksichtigt wurde, ggf. mit Erhöhung? Auch die monatliche Rate in Höhe von xx0 Euro, die auf den x01 Bausparvertrag einging, wurde für die Baufinanzierung nicht berücksichtigt. Stattdessen wurde sogar ein Langläufer-Tarif abgeschlossen, der voraussichtlich erst im Jahre 20xx bei gleichbleibender Besparung fällig wird. Warum wurde nicht die monatliche Rate einbezogen, so dass der Bausparvertrag weit früher fällig wird?

Im Januar 20xx wurde der Bausparvertrag x01 reduziert, da Herr xxx das angesparte Geld benötigte. Gleichzeitig wurde ein neuer Bausparvertrag x03 (ebenfalls im gleichen Tarif xxx) über xx.000 Euro abgeschlossen. Wie Sie sicherlich wissen, wäre auch eine Teilung des Bausparvertrages problemlos (und provisionslos) möglich gewesen.

Wir geben Ihnen hiermit Gelegenheit, die Fehler zu korrigieren und erwarten Ihren Korrekturvorschlag bis zum xx.xx.20xx. In diesem Vorschlag soll es um die Erstattung der zu viel gezahlten Abschlussgebühr in Höhe von xx0 Euro und eine Tarifänderung des Bausparvertrages x02 gehen.

Mit freundlichen Grüßen
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Der Falschberatung wurde zwar widersprochen, allerdings wurde "aus Kulanz" eine Zahlung von xx0 Euro - wie gefordert - geleistet. Aus meiner Sicht entspricht diese Zahlung einem Schuldanerkenntnis.

Dass der Kunde die Erstattung erhält habe ich aus einem Schreiben eines Rechtsanwaltes erfahren, der mir als weiteren Punkt vorwirft entgegen dem RDG (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen) eine unerlaubte Rechtsberatung durchgeführt zu haben.

Das vierseitige Schreiben dieses Rechtsanwaltes reiche ich gerne nach - hier einige wichtige Passagen (den Teil zum Beratungsvorgang des Kunden schließe ich aus):

- Sie haben in jüngerer Vergangenheit - wie im vorliegenden Fall - wiederholt Kunden in Rechtsfragen beraten und gegenüber Dritten vertreten. Hierbei ging es überwiegend um Fragen der Beratungsleistung von Konkurrenten. Der guten Ordnung halber bitte ich um Nachweis Ihrer Berechtigung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Sinne von §2 des RDG

- [es folgt eine Erklärung zu einigen Paragraphen dieses Gesetzes]

- Auf §20 RDG sowie die Bestimmungen §4 Nr. 11 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG), die sowohl auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen als auch auf die Erbringung von Rechtsdienstleistungen anwendbar ist, weise ich bereits an dieser Stelle ergänzend hin.

- Aus den vorgenannten Gründen darf ich Sie bitten, mir bis zum xx.xx.20xx [die Frist beläuft sich auf nur 8 Tage] Ihre Registrierung nach dem RDG zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen der vorstehend dargestellten Art nachzuweisen. Gleichzeitig fordere ich Sie auf, mir innerhalb der vorgenannten Frist Ihre Bevollmächtigung durch Herrn Kistner zur außergerichtlichen Vertretung in Rechtsangelegenheiten nachzuweisen.


Nun zur eigentlichen Frage:
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Habe ich gegen das Gesetz verstoßen, indem ich ein (!) Schreiben an die Bank aufgesetzt habe - siehe oben ? Habe ich tatsächlich eine Rechtsberatung durchgeführt im Sinne dieses Gesetzes und droht mir dadurch eventuell ein Bußgeld nach RDG, nach UWG und die Anwaltskosten ?

Ich hoffe diese Frage ist vom Experten leicht zu klären.

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Sofern ich es richtig verstanden habe, ging es in Ihrem Schreiben im Wesentlichen um die Feststellung, dass ein abgeschlossener Bausparvertrag für eine Baufinanzierung unberücksichtigt blieb und stattdessen ein weiterer abgeschlossen wurde. Darüber hinaus wurde ein dritter Bausparvertrag abgeschlossen, obwohl auch eine Teilung des/r bereits bestehenden Bausparvertrags (-verträge) in Betracht kam, ohne das hierfür eine Provision fällig wird. Mit Ihrer Aufforderung zur Stellungnahme durch die Bank, ging es aber nicht konkret um eine Zahlungsaufforderung, sondern lediglich um die Möglichkeit einer Rückerstattung der zu viel gezahlten Abschlussgebühr und einer Tarifänderung des zweiten Bausparvertrages.

Der von Ihnen formulierte Brief enthält nach meinem Dafürhalten weder einen Verstoß gegen das RDG noch eine unerlaubte Rechtsdienstleistung. Dies hat auch zur Folge, dass Sie weder eine Ordnungswidrigkeit nach dem RDG begangen haben noch ein wettbewerbswidriges Verhalten nach dem UWG vorzuwerfen ist. Demgemäß haben Sie auch keine Anwaltskosten zu tragen.

Wie Sie sicherlich den Ausführengen des anwaltlichen Schreibens entnehmen können, ist eine Tätigkeit eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG , wenn eine fremde Angelegenheit besorgt wird, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Konkret ist zwischen einer erlaubnisfreien Geschäftsbesorgung und einer erlaubnispflichtigen Rechtsbesorgung bzw. Rechtsdienstleistung zu unterscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung ist auf den Kern und dem Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit abzustellen. Eine Besorgung wirtschaftlicher Belange ist nämlich vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft. (OLG Karlsruhe Urteil vom 9. 7. 2008 - 6 U 51/08 ) Entscheidend für die Beurteilung einer von Ihnen durchgeführten Rechtsdienstleistung ist also, ob Ihre Tätigkeit sich hauptsächlich auf rechtliche Fragen bezieht oder die wirtschaftliche Seite der Nichtberücksichtigung des vorhandenen Bausparvertrages im Vordergrund steht.

Ihr Schreiben enthält keine Erörterung zu eventuellen Rechtsfragen. Ferner geht es nur um die Wiedergabe von Feststellungen, die eine bestimmte Rechtsfolge auslösen (Rückerstattung und Tarifänderung). Demnach kann ich Ihrem Schreiben keine rechtliche Prüfung entnehmen. Die Verwendung des Wortes „Falschberatung" kann aus meiner Sicht keine rechtliche Prüfung iSd. § 2 Abs. 1 RDG begründen. Der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit liegt eindeutig auf dem wirtschaftlichen Gebiet.

Sollte Ihre Tätigkeit allerdings als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren sein, handelt es sich jedenfalls um eine erlaubte Rechtsdienstleistung nach § 5 Abs. 1 RDG . Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Ich gehe davon aus, dass Sie als Finanz- und Versicherungsmakler über die erforderliche Erlaubnis nach § 34 c, d GewO und damit einer entsprechenden Qualifikation zur Ausübung Ihrer Tätigkeit verfügen. Damit einhergehend unterstelle ich auch die vorhandenen notwendigen Rechtskenntnisse für Ihre Haupttätigkeit. Insgesamt werte ich Ihre vorgenommene „Rechtsdienstleistung" im Zusammenhang mit Ihrer Haupttätigkeit als Finanz- und Versicherungsmakler, so dass Sie jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt gewesen wäre.

Zusammenfassend möchte ich klarstellen, dass Sie durch Ihren Brief an die Bank nicht gegen das RDG verstoßen haben.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.

Rückfrage vom Fragesteller 21. Oktober 2010 | 19:12

Nachfrage:
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Im Schreiben des gegnerischen Anwalts wird auch auf diverse § aus dem RDG hingewiesen. Hier der Wortlaut und die Erklärung aus dem Schreiben:

Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Dabei ist das RDG restriktiv auszulegen, denn es soll im Interesse des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch hierfür nicht ausgebildete Anbieter unterbinden, §1 Abs. 1 Satz 2 RDG . Auch die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in engen Grenzen zulässig, § 3 RDG . Eine solche Erlaubnis ist mir hier nicht ersichtlich, denn die Rechtsdienstleistungen werden von Ihnen nach Ihrem eigenen Vortrag sowie ausweislich des von Ihnen verwendeten Briefkopfes im Rahmen Ihrer gewerblichen Tätigkeit erbracht. Sie stehen damit im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit und erfolgen gleichzeitig außerhalb einer engen persönlichen Beziehung, § 6 RDG . Für eine solche Rechtsberatung wäre daher eine Registrierung gemäß §§ 10 ff. RDG erforderlich. Auch eine solche Registrierung kann jedoch nur auf bestimmten Gebieten von Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und des ausländischen Rechts erfolgen. Zudem geht die einschlägige Rechtsprechung davon aus, dass die gleichzeitige Erbringung von Finanzdienstleistungen und Rechtsdienstleistungen durch Personen, die nicht aufgrund ausdrücklicher Bestimmungen zur Rechtsberatung zugelassen sind, wegen hiermit verbundener Interessenkollisionen einen Verstoß gegen § 4 RDG darstellen. Die Gestattung entsprechender Tätigkeiten durch eine Registrierung nach dem RDG erscheint daher ausgeschlossen.

Aus den vorgenannten Gründen darf ich Sie bitten, mir bis zum xx.xx.2010 Ihre Registrieung nach dem RDG zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen der vorstehend dargestellten Art nachzuweisen. Gleichzeitig fordere ich Sie auf, mir innerhalb der vorgenannten Frist Ihre Bevollmächtigung durch Herrn XX zur außergerichtlichen Vertretung in Rechtsangelegenheiten nachzuweisen.

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Soweit der Wortlaut - nun meine konkrete Frage: Was halten Sie von der Begründung, die zum Teil zu Ihren Ausführungen im Widerspruch stehen?

Vielen Dank nochmals.

Freundliche Grüße



PS: Ich halte den letzten Satz für eine Falle - korrekt ? "Gleichzeitig fordere ich Sie auf, mir innerhalb der vorgenannten Frist Ihre Bevollmächtigung durch Herrn XX zur außergerichtlichen Vertretung in Rechtsangelegenheiten nachzuweisen."

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Oktober 2010 | 23:28

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

vielen Dank für die weiterführenden Informationen und Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Die Ausführungen des gegnerischen Anwalts stehen zu meinen deshalb im Widerspruch, weil man schlicht der Auffassung ist, dass Sie mit den schriftlichen Äußerungen eine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG durchgeführt haben. Offenbar stellte man sich nicht die Frage, ob Sie tatsächlich eine rechtliche Prüfung im konkreten Fall für Ihren Kunden vorgenommen haben und deshalb überhaupt § 2 Abs.1 RDG Anwendung findet.
Die Nennung der einzelnen §§ des RDG dient vor allem dazu, die Meinung hinsichtlich Ihrer durchgeführten Rechtsdienstleistung zu bekräftigen.
Nach meinem Dafürhalten überzeugt die Begründung nicht, da es eine reine Wiedergabe des Gesetzestextes ist.

Ich gelange aber insgesamt zu einer komplett gegenteiligen Ansicht. Wie bereits in der Ausgangsantwort erwähnt, haben Sie keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG durchgeführt, sondern ein erlaubnisfreies Geschäft für Ihren Kunden besorgt.
Selbst wenn Sie - entgegen meiner Ansicht - eine Rechtsdienstleistung vorgenommen haben sollten, haben sie jedenfalls eine erlaubte Rechtsdienstleistung nach § 5 Abs. 1 RDG durchgeführt. Als Finanzdienstmakler sind Sie immer auch Handelsmakler gemäß § 93 HGB mit Haupt- und besonderen Nebenpflichten. Zu Letzteren gehört auch die Beratungspflicht gegenüber Ihrem Kunden, die sich auch auf Rechtsangelegenheiten beziehen kann, so der BGH mit Urteil vom 8.07.1981 - VIII ZR 247/80 .

Die von dem gegnerischen Anwalt vorgebrachte Rechtsprechung zur Interessenkollision bei gleichzeitiger Erbringung von Finanzdienstleistungen und Rechtsdienstleistungen durch Personen, die nicht aufgrund ausdrücklicher Bestimmungen zur Rechtsberatung zugelassen sind, bezieht sich jeweils nur auf die rechtliche Rentenberatung durch Finanzdienstleister.

Wenn Sie eine Bevollmächtigung durch Ihren Kunden zur außergerichtlichen Vertretung in Rechtsangelegenheiten vorweisen, ist es in der Tat so, dass Sie hierzu ohne Inhaber einer Erlaubnis zu sein, nicht berechtigt sind. Insofern ist Ihre Annahme, es handele um ein „Falle" richtig.

Falls Sie es bevorzugen, sich gegenüber der Gegenseite anwaltlich vertreten zu lassen, stehe ich Ihnen hierfür selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung der Nachfrage weitergeholfen zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.

Ergänzung vom Anwalt 21. Oktober 2010 | 17:01

Ob Sie aber in jüngerer Vergangenheit wiederholt Kunden in Rechtsfragen beraten und gegenüber Dritten vertreten haben, kann ich ohne nähere Kenntnis hierzu nicht beantworten.

Mit freundlichen Grüßen
RA A.-K. Alakus

Bewertung des Fragestellers 21. Oktober 2010 | 18:32

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