Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Sofern ich es richtig verstanden habe, ging es in Ihrem Schreiben im Wesentlichen um die Feststellung, dass ein abgeschlossener Bausparvertrag für eine Baufinanzierung unberücksichtigt blieb und stattdessen ein weiterer abgeschlossen wurde. Darüber hinaus wurde ein dritter Bausparvertrag abgeschlossen, obwohl auch eine Teilung des/r bereits bestehenden Bausparvertrags (-verträge) in Betracht kam, ohne das hierfür eine Provision fällig wird. Mit Ihrer Aufforderung zur Stellungnahme durch die Bank, ging es aber nicht konkret um eine Zahlungsaufforderung, sondern lediglich um die Möglichkeit einer Rückerstattung der zu viel gezahlten Abschlussgebühr und einer Tarifänderung des zweiten Bausparvertrages.
Der von Ihnen formulierte Brief enthält nach meinem Dafürhalten weder einen Verstoß gegen das RDG noch eine unerlaubte Rechtsdienstleistung. Dies hat auch zur Folge, dass Sie weder eine Ordnungswidrigkeit nach dem RDG begangen haben noch ein wettbewerbswidriges Verhalten nach dem UWG vorzuwerfen ist. Demgemäß haben Sie auch keine Anwaltskosten zu tragen.
Wie Sie sicherlich den Ausführengen des anwaltlichen Schreibens entnehmen können, ist eine Tätigkeit eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG
, wenn eine fremde Angelegenheit besorgt wird, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Konkret ist zwischen einer erlaubnisfreien Geschäftsbesorgung und einer erlaubnispflichtigen Rechtsbesorgung bzw. Rechtsdienstleistung zu unterscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung ist auf den Kern und dem Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit abzustellen. Eine Besorgung wirtschaftlicher Belange ist nämlich vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft. (OLG Karlsruhe Urteil vom 9. 7. 2008 - 6 U 51/08
) Entscheidend für die Beurteilung einer von Ihnen durchgeführten Rechtsdienstleistung ist also, ob Ihre Tätigkeit sich hauptsächlich auf rechtliche Fragen bezieht oder die wirtschaftliche Seite der Nichtberücksichtigung des vorhandenen Bausparvertrages im Vordergrund steht.
Ihr Schreiben enthält keine Erörterung zu eventuellen Rechtsfragen. Ferner geht es nur um die Wiedergabe von Feststellungen, die eine bestimmte Rechtsfolge auslösen (Rückerstattung und Tarifänderung). Demnach kann ich Ihrem Schreiben keine rechtliche Prüfung entnehmen. Die Verwendung des Wortes „Falschberatung" kann aus meiner Sicht keine rechtliche Prüfung iSd. § 2 Abs. 1 RDG
begründen. Der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit liegt eindeutig auf dem wirtschaftlichen Gebiet.
Sollte Ihre Tätigkeit allerdings als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren sein, handelt es sich jedenfalls um eine erlaubte Rechtsdienstleistung nach § 5 Abs. 1 RDG
. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
Ich gehe davon aus, dass Sie als Finanz- und Versicherungsmakler über die erforderliche Erlaubnis nach § 34 c, d GewO
und damit einer entsprechenden Qualifikation zur Ausübung Ihrer Tätigkeit verfügen. Damit einhergehend unterstelle ich auch die vorhandenen notwendigen Rechtskenntnisse für Ihre Haupttätigkeit. Insgesamt werte ich Ihre vorgenommene „Rechtsdienstleistung" im Zusammenhang mit Ihrer Haupttätigkeit als Finanz- und Versicherungsmakler, so dass Sie jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG
erlaubt gewesen wäre.
Zusammenfassend möchte ich klarstellen, dass Sie durch Ihren Brief an die Bank nicht gegen das RDG verstoßen haben.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Nachfrage:
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Im Schreiben des gegnerischen Anwalts wird auch auf diverse § aus dem RDG hingewiesen. Hier der Wortlaut und die Erklärung aus dem Schreiben:
Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Dabei ist das RDG restriktiv auszulegen, denn es soll im Interesse des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch hierfür nicht ausgebildete Anbieter unterbinden, §1 Abs. 1 Satz 2 RDG
. Auch die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in engen Grenzen zulässig, § 3 RDG
. Eine solche Erlaubnis ist mir hier nicht ersichtlich, denn die Rechtsdienstleistungen werden von Ihnen nach Ihrem eigenen Vortrag sowie ausweislich des von Ihnen verwendeten Briefkopfes im Rahmen Ihrer gewerblichen Tätigkeit erbracht. Sie stehen damit im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit und erfolgen gleichzeitig außerhalb einer engen persönlichen Beziehung, § 6 RDG
. Für eine solche Rechtsberatung wäre daher eine Registrierung gemäß §§ 10 ff. RDG
erforderlich. Auch eine solche Registrierung kann jedoch nur auf bestimmten Gebieten von Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und des ausländischen Rechts erfolgen. Zudem geht die einschlägige Rechtsprechung davon aus, dass die gleichzeitige Erbringung von Finanzdienstleistungen und Rechtsdienstleistungen durch Personen, die nicht aufgrund ausdrücklicher Bestimmungen zur Rechtsberatung zugelassen sind, wegen hiermit verbundener Interessenkollisionen einen Verstoß gegen § 4 RDG
darstellen. Die Gestattung entsprechender Tätigkeiten durch eine Registrierung nach dem RDG erscheint daher ausgeschlossen.
Aus den vorgenannten Gründen darf ich Sie bitten, mir bis zum xx.xx.2010 Ihre Registrieung nach dem RDG zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen der vorstehend dargestellten Art nachzuweisen. Gleichzeitig fordere ich Sie auf, mir innerhalb der vorgenannten Frist Ihre Bevollmächtigung durch Herrn XX zur außergerichtlichen Vertretung in Rechtsangelegenheiten nachzuweisen.
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Soweit der Wortlaut - nun meine konkrete Frage: Was halten Sie von der Begründung, die zum Teil zu Ihren Ausführungen im Widerspruch stehen?
Vielen Dank nochmals.
Freundliche Grüße
PS: Ich halte den letzten Satz für eine Falle - korrekt ? "Gleichzeitig fordere ich Sie auf, mir innerhalb der vorgenannten Frist Ihre Bevollmächtigung durch Herrn XX zur außergerichtlichen Vertretung in Rechtsangelegenheiten nachzuweisen."
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für die weiterführenden Informationen und Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die Ausführungen des gegnerischen Anwalts stehen zu meinen deshalb im Widerspruch, weil man schlicht der Auffassung ist, dass Sie mit den schriftlichen Äußerungen eine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG durchgeführt haben. Offenbar stellte man sich nicht die Frage, ob Sie tatsächlich eine rechtliche Prüfung im konkreten Fall für Ihren Kunden vorgenommen haben und deshalb überhaupt § 2 Abs.1 RDG
Anwendung findet.
Die Nennung der einzelnen §§ des RDG dient vor allem dazu, die Meinung hinsichtlich Ihrer durchgeführten Rechtsdienstleistung zu bekräftigen.
Nach meinem Dafürhalten überzeugt die Begründung nicht, da es eine reine Wiedergabe des Gesetzestextes ist.
Ich gelange aber insgesamt zu einer komplett gegenteiligen Ansicht. Wie bereits in der Ausgangsantwort erwähnt, haben Sie keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG durchgeführt, sondern ein erlaubnisfreies Geschäft für Ihren Kunden besorgt.
Selbst wenn Sie - entgegen meiner Ansicht - eine Rechtsdienstleistung vorgenommen haben sollten, haben sie jedenfalls eine erlaubte Rechtsdienstleistung nach § 5 Abs. 1 RDG
durchgeführt. Als Finanzdienstmakler sind Sie immer auch Handelsmakler gemäß § 93 HGB
mit Haupt- und besonderen Nebenpflichten. Zu Letzteren gehört auch die Beratungspflicht gegenüber Ihrem Kunden, die sich auch auf Rechtsangelegenheiten beziehen kann, so der BGH mit Urteil vom 8.07.1981 - VIII ZR 247/80
.
Die von dem gegnerischen Anwalt vorgebrachte Rechtsprechung zur Interessenkollision bei gleichzeitiger Erbringung von Finanzdienstleistungen und Rechtsdienstleistungen durch Personen, die nicht aufgrund ausdrücklicher Bestimmungen zur Rechtsberatung zugelassen sind, bezieht sich jeweils nur auf die rechtliche Rentenberatung durch Finanzdienstleister.
Wenn Sie eine Bevollmächtigung durch Ihren Kunden zur außergerichtlichen Vertretung in Rechtsangelegenheiten vorweisen, ist es in der Tat so, dass Sie hierzu ohne Inhaber einer Erlaubnis zu sein, nicht berechtigt sind. Insofern ist Ihre Annahme, es handele um ein „Falle" richtig.
Falls Sie es bevorzugen, sich gegenüber der Gegenseite anwaltlich vertreten zu lassen, stehe ich Ihnen hierfür selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung der Nachfrage weitergeholfen zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Ob Sie aber in jüngerer Vergangenheit wiederholt Kunden in Rechtsfragen beraten und gegenüber Dritten vertreten haben, kann ich ohne nähere Kenntnis hierzu nicht beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
RA A.-K. Alakus