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unentgeltlich überlassenes Lager

| 18. Juni 2025 11:39 |
Preis: 49,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


15:22

Ich habe einem Menschen in Not ein Lager befristet (6-8Wochen), unentgeltlich besorgt und bei der Einlagerung unentgeltlich geholfen.
4 Wochen vor Ablauf der 8 Wochen-Frist habe ich ihn daran erinnert und im Hilfe bei der Vorbereitung der Räumung angeboten. Kurz nach dem konstruktiven Gespräch hat er die Räumung per SMS abgesagt.
Plan wäre, 1 Tag nach Ablauf der Frist das Lager zu räumen und die Gegenstände zu entsorgen. Eine Inventarliste gibt es nicht. Es wurde in einer Hauruck-Aktion eingelagert. Sind hier Schadensersatzansprüche zu befürchten, wenn ja, wie wird die Höhe bemessen? Wie können sie vermieden werden?

18. Juni 2025 | 12:35

Antwort

von


(1112)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


In Ihrem Fall handelt es sich um einen unentgeltlichen Verwahrungsvertrag, da Sie die Einlagerung unentgeltlich übernommen haben. Die Regelungen hierzu finden sich in den §§ 688 ff. BGB. Da keine konkrete Zeit für die Beendigung der Aufbewahrung vereinbart wurde, kann der Verwahrer die Rücknahme der verwahrten Gegenstände jederzeit verlangen, vgl. § 696 BGB.



Da Sie den Betroffenen bereits vier Wochen vor Ablauf der Frist erinnert und Hilfe angeboten haben, haben Sie Ihre Sorgfaltspflichten erfüllt. Dennoch sollten Sie vorsichtig sein, die Gegenstände einfach zu entsorgen, da dies zu Schadensersatzansprüchen führen könnte.



Um Schadensersatzansprüche zu vermeiden, sollten Sie:



1. Eine schriftliche Frist zur Abholung der Gegenstände setzen und diese Frist dokumentieren. Eine Frist von zwei Wochen nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit könnte angemessen sein.

2. Den Betroffenen erneut kontaktieren und ihm die Möglichkeit geben, die Gegenstände abzuholen.

3. Falls keine Reaktion erfolgt, könnten Sie die Gegenstände einlagern und die Kosten dafür geltend machen, wie in Dokument 8 beschrieben. Beachten Sie jedoch, dass Sie zunächst selbst vertraglich verpflichtet sind und das Risiko tragen, auf den Kosten sitzen zu bleiben.

4. Dokumentieren Sie alle Kommunikationsversuche und die aktuelle Situation, um im Streitfall Beweise vorlegen zu können.



Die Höhe eines möglichen Schadensersatzanspruchs würde sich nach dem Wert der Gegenstände richten, der jedoch ohne Inventarliste schwer zu bestimmen ist. Daher ist es wichtig, alle Schritte zur Kontaktaufnahme und Fristsetzung sorgfältig zu dokumentieren, um Ihre Bemühungen nachweisen zu können.



Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 20. Juni 2025 | 15:09

Vielen Dank für die umfangreiche und schnelle Antwort.
Der Betroffene hat mir per WhatsApp mitgeteilt, dass ich mit seinen Sachen machen kann, was ich will. Genügt das als Beleg um spätere Ansprüche abzuwehren?
Weiterer Schriftverkehr ist mangels Meldeadresse nicht möglich.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juni 2025 | 15:22

Ja das genügt als Beleg

Bewertung des Fragestellers 22. Juni 2025 | 07:23

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