Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall handelt es sich um einen unentgeltlichen Verwahrungsvertrag, da Sie die Einlagerung unentgeltlich übernommen haben. Die Regelungen hierzu finden sich in den §§ 688 ff. BGB. Da keine konkrete Zeit für die Beendigung der Aufbewahrung vereinbart wurde, kann der Verwahrer die Rücknahme der verwahrten Gegenstände jederzeit verlangen, vgl. § 696 BGB.
Da Sie den Betroffenen bereits vier Wochen vor Ablauf der Frist erinnert und Hilfe angeboten haben, haben Sie Ihre Sorgfaltspflichten erfüllt. Dennoch sollten Sie vorsichtig sein, die Gegenstände einfach zu entsorgen, da dies zu Schadensersatzansprüchen führen könnte.
Um Schadensersatzansprüche zu vermeiden, sollten Sie:
1. Eine schriftliche Frist zur Abholung der Gegenstände setzen und diese Frist dokumentieren. Eine Frist von zwei Wochen nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit könnte angemessen sein.
2. Den Betroffenen erneut kontaktieren und ihm die Möglichkeit geben, die Gegenstände abzuholen.
3. Falls keine Reaktion erfolgt, könnten Sie die Gegenstände einlagern und die Kosten dafür geltend machen, wie in Dokument 8 beschrieben. Beachten Sie jedoch, dass Sie zunächst selbst vertraglich verpflichtet sind und das Risiko tragen, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
4. Dokumentieren Sie alle Kommunikationsversuche und die aktuelle Situation, um im Streitfall Beweise vorlegen zu können.
Die Höhe eines möglichen Schadensersatzanspruchs würde sich nach dem Wert der Gegenstände richten, der jedoch ohne Inventarliste schwer zu bestimmen ist. Daher ist es wichtig, alle Schritte zur Kontaktaufnahme und Fristsetzung sorgfältig zu dokumentieren, um Ihre Bemühungen nachweisen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Vielen Dank für die umfangreiche und schnelle Antwort.
Der Betroffene hat mir per WhatsApp mitgeteilt, dass ich mit seinen Sachen machen kann, was ich will. Genügt das als Beleg um spätere Ansprüche abzuwehren?
Weiterer Schriftverkehr ist mangels Meldeadresse nicht möglich.
Ja das genügt als Beleg