gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Gemäß § 23 Abs.2 TVöD richtet sich die Jubiläumsdienstzeit nach der Beschäftigungszeit. Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt bei der Beschäftigungszeit aber die Zeit eines unbezahlten Sonderurlaubs gemäß § 28 TVöD, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt (§ 34 Abs.3 TVöD).
Liegt ein solches Anerkenntnis des Arbeitgebers nicht vor und wurden auch keine vom Tarifvertrag abweichende Regelungen getroffen, wird der Zeitraum des unbezahlten Urlaubs daher bei der Berechnung der Jubiläumsdienstzeit leider nicht berücksichtigt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.