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umsatzsteuerliche Organschaft

23. September 2021 14:23 |
Preis: 70,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hauke Hagena

Ausgangssituation:

Ich bin 100 % Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH (im folgenden Mutter). Die GmbH ist zum einen gewerblich tätig, speziell Beratung und Programmierung sowie die Vermögensverwaltung in eigener Rechnung.

Die Gesellschaft hat eine Tochter UG (im folgenden Tochter). Geschäftsinhalt dieser Gesellschaft ist es Software Produkte zu betreiben (SaaS) als auch Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern um ein Beispiel zu nennen Startup-Paddle-Boards, oder ggf. Wohnmobile.

An sich sollen die beiden Gesellschaften sich verhalten wie fremde Dritte, also fremden üblich.

Jetzt hatte das Finanzamt im Rahmen der steuerlichen Erfassung mich aufgefordert Stellung dazuzunehmen, ob es sich um eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft handelt.

Ziele:
Prio 1:
- Ich möchte keine Haftung der Mutter für die Tochter.
- Sobald die Tochter Gewinne machen, will ich sie an die Mutter ausschütten. Die 1,5% extra Versteuerung sind ok für mich

Prio 2 (muss nicht unbedingt) :
- Ich möchte die Möglichkeit haben, dass die Mutter der Tochter Darlehn geben kann (mit oder ohne Zins ist egal)
- Mutter erbringt Dienstleistung für Tochter
- Mutter vermietet die Gegenstände an die Tochter die diese weitervermietet oder übernimmt nur die Vermittlung.

Prio 3:
- ich möchte es möglichst einfach haben bei der Buchhaltung da ich diese samt Jahresabschluss selbst machen möchte


Zusätzlich zu den Prioritäten ergibt sich die Frage,
welche Nachteile hätte ich durch die Einordnung als umsatzsteuerliche Organschaft?

Sehr geehrter Fragesteller,

ob eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt oder nicht, entscheidet sich allein nach dem Gesetz, nämlich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Sie haben also kein Wahlrecht. Das ist zwar zu bedauern und immer wieder von Seiten der Praxis vorgeschlagen worden, aber der Gesetzgeber ist bislang "taub" gewesen.

Nach den von Ihnen gegebenen Informationen scheint eine solche Organschaft in umsatzsteuerlicher Hinsicht vorzuliegen, denn:
(1.) Die Gesellschaften sind Kapitalgesellschaften und damit juristische Personen.
(2.) Sie halten 100 % der Anteile an der Muttergesellschaft, die wiederum 100 % der Anteile an der Tochtergesellschaft hält (finanzielle Eingliederung).
(3.) Sie sind bei beiden Gesellschaften alleiniger Geschäftschäftsführer (organisatorische Eingliederung).
(4.) Die Muttergesellschaft erbringt nicht nur unwesentliche Leistungen an die Tochtergesellschaft (wirtschaftliche Eingliederung).

Die Folge ist, dass nur noch eine einzige Umsatzsteuererklärung etc. abzugeben ist.

Ertragsteuerliche Verhältnisse (wie Darlehensbeziehungen etc.) oder zivilrechtliche Haftungstrennung sind davon nicht berührt.

Wenn Sie noch Fragen haben, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.



Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hauke Hagena
Rechtsanwalt / Steuerberater

Rückfrage vom Fragesteller 23. September 2021 | 16:19

Vielen Dank für die schnell und kompetent Antwort.

Das heißt, wenn die Gesellschaften nicht mehr für einander tätig sind und auch keine Geschäftsbeziehung haben,
und
1. einzig ein Gesellschafter Darlehn von der Mutter an die Tochter geht, (spielt die Verzinsung eine Rolle?)
2. ansonsten halt von der Tochter an die Mutter im Rahmen der Gesellschafterversammlung Gewinnausschüttungen beschlossen werden würden.


Dann würde die umsatzsteuerliche Organschaft nicht zum Tragen kommen, oder?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. September 2021 | 16:21

Entscheidend ist, dass es keinerlei wirtschaftliche Verflechtung gibt. Dann gibt es keine wirtschaftliche Eingliederung und damit keine USt-Organschaft.

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