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teilbare Leistung

15. November 2010 19:29 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Sehr geehrte Damen und Herren,

auch nach Inkrafttreten der neuen Insolvenzordnung (1999) gibt es das Bargeschaft (§ 142 Inso).

A ist Witwer der verstorbenen (und Vater des B) C, B ist Sohn der verstorbenen C.

C wurde von A zu ¾ und von B zu ¼ beerbt.

A hat dem B seinen Miterbenanteil am Nachlass der C mit notariellem Vertrag gemäß § 2033 BGB abgekauft.
Der im notariellen Vertrag vereinbarte Kaufpreis (am Tag des Vertragsabschlusses) wurde taggleich in bar von A an B bezahlt. Allerdings hat A dem B weniger als den vollen Wert des Miterbenanteils bezahlt.

Ein Leistung ist teilbar, wenn sie ohne Wertminderung in mehrere gleichartige Teile zerlegt werden kann.

Teilbar ist ja eine Kieslieferung oder Geld. Keine teilbare Leistung liegt vor, wenn ein lebendes Tier geschuldet wird.

Was nun § 2033 BGB angeht, ist anzumerken, dass auch Verfügungen einen Bruchteil eines Miterbenanteils Anteils ebenfalls zulässig gewesen wären (dazu BGH NJW 1963, 1610 ; BFH NJW 1975, 2119 ; Düsseldorf RhNK 67, 219); ob dann innerhalb der ErbenGemsch ein Bruchteilsgemeinschaft bezüglich des ungeteilten Erbteils entstanden wäre (so Düss aaO; Köln Rechspfleger 74, 109;hM) die wiederum Mitglied der ErbenGemsch ist, od ein selbständ Anteil, ist str. (für letzteres Venjakob Rechtspfleger 93, 2 mit Nachw des Meinungsstands).

Nun zu meiner Frage bzw. Vermutung:

Im Fall einer etwaigen Gläubigeranfechtung durch Gläubiger des B oder den Insolvenzverwalter des B, wäre dem Anfechtungsgegner A den Bruchteil am Miterbenanteil des B zu belassen, welche dem Wert des seinerzeit taggleich in bar gezahlten Gegenwerts (Bargeld) entspricht??


BGH-Urteil vom 11. Juni 1980, Az: VIII ZR 62/79


Sinn der Anfechtung nach §§ 29ff KO ist die Erhaltung der Konkursmasse; andererseits sollen ihr, wie der Rechtsgedanke des § 38 KO zeigt, durch die Anfechtung nicht unberechtigte Vorteile zufließen. Nur soweit die Gläubiger benachteiligt werden, ist eine Korrektur durch die Konkursanfechtung geboten, denn nur insoweit wurden ihre Befriedigungsmöglichkeiten vereitelt. Insbesondere beim Bargeschäft kann durch die äquivalente Leistung eine Gläubigerbenachteiligung nicht eintreten. Deshalb ist dem Anfechtungsgegner - soweit rechtlich möglich - zu belassen, was dem Wert seiner Leistung entspricht. Rechtlich möglich ist das jedenfalls dann, wenn die Erfüllungsleistung teilbar ist. Hier trifft das zu, denn sowohl bei dem dem Beklagten von der A.-Versicherungs-AG gezahlten Vorschuß als auch bei den noch verbleibenden Ansprüchen aus den beiden Versicherungsverträgen handelt es sich um teilbare Leistungen. Daher ist zu prüfen, ob das angefochtene Rechtsgeschäft nur zum Teil die Gläubiger benachteiligt mit der Folge, daß die Anfechtung nur teilweise durchgreift (vgl RGZ 114, 206 , 210; RG LZ 1908, 608, 609; RG JW 1912, 1063; RG JW 1937, 3241 mit
Am 18. Januar 1977 stellte der Beklagte beim Amtsgericht Calw den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens; zwei Wochen später reichte er die Vermögensübersicht sowie das Gläubigerverzeichnis und Schuldnerverzeichnis nach. Am 19. Januar 1977 bestellte das Gericht den Kläger zum vorläufigen Vergleichsverwalter. Mit Beschluß vom 18. Februar 1977 lehnte es die Eröffnung des Vergleichsverfahrens ab und eröffnete das Anschlußkonkursverfahren.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Im vorliegenden Fall kann kein Bargeschäft angenommen werden. Denn Voraussetzung für die Annahme eines Bargeschäftes ist eine unmittelbare und gleichwertige Gegenleistung. Dies ergibt sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung des § 142 InsO . Im Grundsatz ist immer ein sofortiger Leistungsaustausch zu verlangen. Zwar ist anerkannt, dass einer geringen Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung keine erhebliche Bedeutung beizumessen ist. Aufgrund der in der Rechtsprechung erkennbaren Tendenz die Unmittelbarkeit je nach Geschäftsart maximal 4 Wochen als unmittelbar einzuordnen (mehr als ein Monat bei Grundbucheintragung etc.), ist davon auszugehen, dass wenn in Ihrem Fall die vollständige Bezahlung nicht wenigstens binnen 4 Wochen erfolgt ist, ein Bargeschäft insgesamt nicht in Betracht kommen kann.

Wo ein Bargeschäft nicht privilegierend eingreifen kann, sind Rechtsgeschäfte nicht von der Anfechtung ausgenommen. Im vorliegenden Fall ist daher zu fragen, ob eine Teilanfechtung möglich wäre. Grundsätzlich ist eine einheitliche Rechtshandlung auch nur im Ganzen anfechtbar. Es ist daher darauf abzustellen, ob eine einheitliche Rechtshandlung vorliegt oder nicht. Ein Rechtsgeschäft ist stets eine einheitliche Rechtshandlung. Danach ist vorliegend aufgrund der nicht gegebenen Äquivalenz von Leistung und Gegenleitung eine Anfechtung möglich. Das Reichsgericht hat allein in Fällen, in denen sich das Rechtsgeschäft in voneinander unabhängige und damit selbständige Teilakte aufteilen lässt, eine Teilanfechtung zugelassen. Der Kaufvertag über den Erbteil ist ein einheitliches Rechtsgeschäft und damit im Ganzen anfechtbar. Eine Aufteilung in einzelne Teilakte ist nicht möglich. Bei dem Erbteil handelt es sich um eine ideelle Quote am Nachlass und nicht um Berechtigungen an einzelnen Nachlassgegenständen. Insofern kommt eine Aufteilung in Teilakte nicht Betracht. Zwar ist auch eine Verfügung über einen Bruchteil eines Erbteiles möglich, aber vorliegend ist die Übertragung des gesamten Erbteils Vertragsgegenstand gewesen. Dies lässt sich nicht aufteilen.

Eine Anfechtung würde sich im vorliegenden Fall daher auf das gesamte Rechtsgeschäft beziehen müssen.

Rückfrage vom Fragesteller 16. November 2010 | 07:20

Sehr geehrter Herr Meivogel,

in dem am 11. Juni 1980, VIII ZR 62/79 vom BGH entschiedenen Fall hat der Anwalt mit demjenigen, über dessen Vermögen eine schriftliche Honorarvereinbarung gemäß § 3 BRAGO abgeschlossen. Wegen der schriftlichen Honarvereinbarung konnte der Anwalt wesentlich mehr in Rechnung stellen, als im - ohne schriftliche Honorarvereinbarung, (aus dem Gegenstandswert) zugestanden hätte.

Das Berufungsgericht führte dazu aus. Die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung wird durch eine erfolgreiche Anfechtung nicht berührt. Muß der Anwalt die zwecks Erfüllung erbrachte Leistung an die Konkursmasse zurückgewähren, bleibt sein Anspruch gegen den Gemeinschuldner bestehen (§ 39 KO), der Anfechtungsprozeß hat nicht, wie § 3 Abs. 3 Satz 2 BRAGO voraussetzte, die "Herabsetzung" der vereinbarten Gebühr zum Gegenstand.

Die vom Anwalt erstellten Rechnungen fußten daher auf der schriftlichen Honorarvereinbarung. Allein die in dieser Honorarvereinbarung zu bezahlenden Beträge waren vertraglich vereinbart und damit Vertragsgegenstand. Warum handelte es sich hier nicht um ein einheitliches Rechtsrechtsgeschäft, dass im Ganzen anfechtbar ist?

Der BGH ließ die Teilanfechtung zu, weil es bei Geldbeträgen um teilbare Leistungen handelt.

Handelt es sich bei der Übertragung Miterbenanteils in der Tat nicht auch um eine teilbare Leistung (nachdem auch die Verfügung über einen Bruchteil möglich gewesen wäre)?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. November 2010 | 08:01

Sehr geehrter Fragesteller,

der BGH nimmt bei längeren Vertragsbeziehungen, die in einzelne Abschnitte sich gliedern lässt, eine Teilbarkeit und damit eine Teilanfechtung an. So auch in seinem Urteil vom 6.12.2007 – IX ZR 113/06 .

Bei der Beauftragung eines Anwaltes kann sich der Tätigkeitsgegenstand durch die Entwicklung der Angelegenheit ändern (Anerkenntnis, Vergleich etc.). Auch hieraus ergibt sich die Teilbarkeit und Eigenständigkeit einzelner Abschnitte.

Vorliegend wurde ein Vertrag über eine Erbteilsübertragung geschlossen. Hier war von vornherein der Vertragsgegenstand klar identifiziert und zudem nicht die abschnittsweise Bezahlung etc. vereinbart. Eine Teilbarkeit kommt hier nicht in Betracht. Es handelt sich somit um einheitliches Rechtsgeschäft.

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