Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Im vorliegenden Fall kann kein Bargeschäft angenommen werden. Denn Voraussetzung für die Annahme eines Bargeschäftes ist eine unmittelbare und gleichwertige Gegenleistung. Dies ergibt sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung des § 142 InsO
. Im Grundsatz ist immer ein sofortiger Leistungsaustausch zu verlangen. Zwar ist anerkannt, dass einer geringen Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung keine erhebliche Bedeutung beizumessen ist. Aufgrund der in der Rechtsprechung erkennbaren Tendenz die Unmittelbarkeit je nach Geschäftsart maximal 4 Wochen als unmittelbar einzuordnen (mehr als ein Monat bei Grundbucheintragung etc.), ist davon auszugehen, dass wenn in Ihrem Fall die vollständige Bezahlung nicht wenigstens binnen 4 Wochen erfolgt ist, ein Bargeschäft insgesamt nicht in Betracht kommen kann.
Wo ein Bargeschäft nicht privilegierend eingreifen kann, sind Rechtsgeschäfte nicht von der Anfechtung ausgenommen. Im vorliegenden Fall ist daher zu fragen, ob eine Teilanfechtung möglich wäre. Grundsätzlich ist eine einheitliche Rechtshandlung auch nur im Ganzen anfechtbar. Es ist daher darauf abzustellen, ob eine einheitliche Rechtshandlung vorliegt oder nicht. Ein Rechtsgeschäft ist stets eine einheitliche Rechtshandlung. Danach ist vorliegend aufgrund der nicht gegebenen Äquivalenz von Leistung und Gegenleitung eine Anfechtung möglich. Das Reichsgericht hat allein in Fällen, in denen sich das Rechtsgeschäft in voneinander unabhängige und damit selbständige Teilakte aufteilen lässt, eine Teilanfechtung zugelassen. Der Kaufvertag über den Erbteil ist ein einheitliches Rechtsgeschäft und damit im Ganzen anfechtbar. Eine Aufteilung in einzelne Teilakte ist nicht möglich. Bei dem Erbteil handelt es sich um eine ideelle Quote am Nachlass und nicht um Berechtigungen an einzelnen Nachlassgegenständen. Insofern kommt eine Aufteilung in Teilakte nicht Betracht. Zwar ist auch eine Verfügung über einen Bruchteil eines Erbteiles möglich, aber vorliegend ist die Übertragung des gesamten Erbteils Vertragsgegenstand gewesen. Dies lässt sich nicht aufteilen.
Eine Anfechtung würde sich im vorliegenden Fall daher auf das gesamte Rechtsgeschäft beziehen müssen.
Sehr geehrter Herr Meivogel,
in dem am 11. Juni 1980, VIII ZR 62/79
vom BGH entschiedenen Fall hat der Anwalt mit demjenigen, über dessen Vermögen eine schriftliche Honorarvereinbarung gemäß § 3 BRAGO abgeschlossen. Wegen der schriftlichen Honarvereinbarung konnte der Anwalt wesentlich mehr in Rechnung stellen, als im - ohne schriftliche Honorarvereinbarung, (aus dem Gegenstandswert) zugestanden hätte.
Das Berufungsgericht führte dazu aus. Die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung wird durch eine erfolgreiche Anfechtung nicht berührt. Muß der Anwalt die zwecks Erfüllung erbrachte Leistung an die Konkursmasse zurückgewähren, bleibt sein Anspruch gegen den Gemeinschuldner bestehen (§ 39 KO), der Anfechtungsprozeß hat nicht, wie § 3 Abs. 3 Satz 2 BRAGO voraussetzte, die "Herabsetzung" der vereinbarten Gebühr zum Gegenstand.
Die vom Anwalt erstellten Rechnungen fußten daher auf der schriftlichen Honorarvereinbarung. Allein die in dieser Honorarvereinbarung zu bezahlenden Beträge waren vertraglich vereinbart und damit Vertragsgegenstand. Warum handelte es sich hier nicht um ein einheitliches Rechtsrechtsgeschäft, dass im Ganzen anfechtbar ist?
Der BGH ließ die Teilanfechtung zu, weil es bei Geldbeträgen um teilbare Leistungen handelt.
Handelt es sich bei der Übertragung Miterbenanteils in der Tat nicht auch um eine teilbare Leistung (nachdem auch die Verfügung über einen Bruchteil möglich gewesen wäre)?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
der BGH nimmt bei längeren Vertragsbeziehungen, die in einzelne Abschnitte sich gliedern lässt, eine Teilbarkeit und damit eine Teilanfechtung an. So auch in seinem Urteil vom 6.12.2007 – IX ZR 113/06
.
Bei der Beauftragung eines Anwaltes kann sich der Tätigkeitsgegenstand durch die Entwicklung der Angelegenheit ändern (Anerkenntnis, Vergleich etc.). Auch hieraus ergibt sich die Teilbarkeit und Eigenständigkeit einzelner Abschnitte.
Vorliegend wurde ein Vertrag über eine Erbteilsübertragung geschlossen. Hier war von vornherein der Vertragsgegenstand klar identifiziert und zudem nicht die abschnittsweise Bezahlung etc. vereinbart. Eine Teilbarkeit kommt hier nicht in Betracht. Es handelt sich somit um einheitliches Rechtsgeschäft.