Guten Tag, folgender Sachverhalt liegt zu Grunde: - im August 2023 haben wir (privat) ein großes Gartengerät bei einem Unternehmen online bestellt und per Kreditkarte bezahlt, Anlieferung in 08/2023 - Vertrag wurde von uns zwei Tage nach Anlieferung schriftl. Widerrufen, Widerruf wurde bestätigt - Ware nicht versandfähig, daher Abholung durch Spedition, Kosten 100 EUR - steht alles so im Vertrag, soweit auch in Ordnung - das Gerät wurde nicht in Betrieb genommen und im Anlieferungszustand vor Ort originalverpackt belassen - wir haben mehrfach schriftl. um Rückerstattung des Kaufpreises bzw. ... BGB § 357 Absatz 4 Satz 2 hätte der Händler die Rückzahlung nicht verweigern dürfen, da er angeboten hat, die Ware abzuholen - vier terminierte und schriftl. vereinbarte Abholungen fanden nicht statt, Händler antwortet nicht oder Tage später und nannte Spedition als Verursacher - in der Zwischenzeit wurde von uns die Rückbuchung durch das Kreditkarteunternehmen beantragt, diese hat uns mitgeteilt, dass sie uns generell rechtl. zustimmen, aber erst noch der Händler das Recht zum Einspruch hätte, solange wäre die Rückbuchung praktisch in der "Schwebe" - wir haben parallel ein gerichtl.