Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Basierend auf den von Ihnen bereitgestellten Informationen haben Sie einen Vertrag mit dem Coach abgeschlossen haben, der die Erbringung von Dienstleistungen beinhaltet.
Die von Ihnen zitierten AGB und der Vertrag weisen darauf hin, dass Sie auf Ihr Widerrufsrecht verzichtet haben, da die Dienstleistung unmittelbar nach Vertragsabschluss begonnen hat. Dies ist grundsätzlich bei digitalen Prodkten zulässig.
Ein Vertrag kann auch mündlich per Telefon abgeschlossen werden. Soweit sie über alle vertraglichen Inhalte ordnungsgemäß aufgeklärt wurden, ist dies an sich kein Grund für eine Anfechtung.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Qualität der erbrachten Dienstleistung oder Ihre Zufriedenheit damit in der Regel keinen Einfluss auf Ihre Verpflichtung zur Zahlung hat, es sei denn, es liegt ein erheblicher Mangel vor. In Ihrem Fall scheint es, dass Sie unzufrieden mit der Qualität der Dienstleistung sind, aber es ist unklar, ob dies als erheblicher Mangel angesehen werden könnte.
Es könnte auch argumentiert werden, dass die Dienstleistung nicht wie versprochen personalisiert wurde, was einen Verstoß gegen den Vertrag darstellen könnte. Dies würde jedoch eine detaillierte Prüfung des genauen Inhalts des Vertrags und der erbrachten Dienstleistung erfordern.
Es ist auch zu beachten, dass die Durchsetzung Ihrer Rechte in der Praxis schwierig sein kann, insbesondere wenn das Unternehmen sich weigert, Ihre Zahlungen zurückzuerstatten. In solchen Fällen kann es notwendig sein, rechtliche Schritte einzuleiten, was weitere Kosten verursachen kann.
Es ist daher ratsam, eine göttliche Einigung zu finden. Positiv ist, dass die Gegenseite zu einem Vergleich bereit ist.
Nach meiner Einschätzung sollten Sie das Vergleichsangebot der Gegenseite annehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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