Der Haftungsausschluss umfasst auch etwaige Ausgleichsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer nach § 24 Abs. 2 BBodSchG wegen schädlicher Gebäude- und Bodenveränderungen sowie Altlasten, soweit der Verkäufer nicht Verursacher ist. 2. Versteckte Mängel, schädliche Gebäude- oder Bodenveränderungen oder Altlasten sind dem Verkäufer nicht bekannt. 2a. ... Muss ich die Verkäufer anschreiben und auf die Mängel aufmerksam machen, ggf. zur Mängelbeseitigung auffordern oder bin ich durch den Passus im Vertrag quasi "selbst schuld".