Sehr geehrte Rechtsanwälte, mein Fall: ich habe meinen Arbeitsplatz gegen einen Aufhebungsvertrag und Abfindungszahlung am 31.12.2014 aufgegeben und habe mich NICHT bei der Arbeitsagentur gemeldet, da ich z.Zt. von meiner Abfindung lebe und etwas neues versucht habe, auf die Beine zu stellen. Falls ich mich jetzt doch, was ich aber noch nicht endgültig weiss, bei der Arbeitsagentur Ende Dezember persönlich und dann zum 1.1.2016 arbeitslos melde, habe ich zwar eine Obliegenheitsverletzung begangen, die eine Woche Sperrzeit auslöst, aber die dreimonatige Sperre vermieden, sowie meinen Anspruch auf ALG1 von 15 auf 18 Monate erhöht (55 Jahre) Ich habe davon deswegen Kenntnis, weil ich im vergangenen Jahr auf der Agentur einmal war und den zukünftigen möglichen Fall in allen Eventualitäten nachgefragt hatte. Ich möchte jetzt von ihnen gerne wissen, was mich schlimmstenfalls an Sanktionen durch die Arbeitsagentur erwartet, wenn ich meinen lange geplanten, bezahlten und teuren, etwas über drei Wochen liegenden aussereuropäischen Urlaub AUCH DANN antrete, wenn die Arbeitsagentur mir diesen dann Ende Dezember/Anfang Januar doch verweigert, weil man mich beispielsweise gleich wieder vermitteln möchte etc.