(kein Verstoß gegen die Bewährungsauflagen, da Bewährung bereits erfolgreich vorbei) In einem erweiterten Führungszeugnis von 2015 war lediglich die Geldstrafe von 2014 aufgeführt, nicht aber die Jugendstrafe. Wir gehen davon aus, diese war trotz der erneuten Verurteilung zu einer Geldstrafe in 2014 nicht im erweiterten Führungszeugnis aufgeführt, aufgrund von §32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG (Jugendstrafen bis 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, werden nicht ins Führungszeugnis aufgenommen) trotz einer weiteren Verurteilung. Wegen Einstellung bei einem neuen Arbeitgeber muss jetzt ein BEHÖRDLICHES Führungszeugnis vorgelegt werden.