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Verstoß gegen das Waffengesetz

| 12. Juni 2024 21:05 |
Preis: 40,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


21:55

Hallo!
Bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmte die Polizei eine Pfeilpistole (2 Pfeile; airringer) die damals beim Kauf nicht waffenscheinpflichtig war; inzwischen schon und als Waffe eingestuft wird. Und ich habe sie nicht richtig aufbewahrt.
Mit welcher Strafe kann ich rechnen; was ist am wahrscheinlichsten. Kann ich eine Freiheitsstrafe bekommen?Ich bin bisher nicht straffällig geworden.

12. Juni 2024 | 21:23

Antwort

von


(164)
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28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der unerlaubte Besitz einer Waffe, die unter das Waffengesetz fällt, ist nach § 52 Abs. 3 WaffG strafbar. Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne Erlaubnis eine Schusswaffe besitzt.
Da Sie bisher nicht vorbestraft sind, ist eine Freiheitsstrafe eher unwahrscheinlich. In vergleichbaren Fällen wurde meist eine Geldstrafe verhängt:
- Bei Ersttätern bewegt sich die Strafe oft im Bereich einer Geldstrafe unter 90 Tagessätzen, so dass keine Eintragung im Führungszeugnis erfolgt.
- Die Höhe der Geldstrafe hängt von Ihren Einkommensverhältnissen ab. Schätzungsweise dürfte die Geldstrafe im mittleren dreistelligen Bereich liegen.
- Eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO ist ebenfalls möglich, gerade weil Sie nicht vorbestraft sind. Die Höhe der Auflage läge schätzungsweise zwischen 500 und 1000 Euro.
Am wahrscheinlichsten ist daher eine Verurteilung zu einer Geldstrafe, wobei auch eine Einstellung gegen Geldauflage in Betracht kommt. Eine Freiheitsstrafe halte ich in Ihrem Fall für sehr unwahrscheinlich.
Ich empfehle Ihnen in jedem Fall, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um Akteneinsicht zu erhalten und eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. So lässt sich das Strafmaß möglichst gering halten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 12. Juni 2024 | 21:41

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!
Danke für Ihre Antwort.
Neben der Pfeilpistole wurde auch eine Gaspistole (nicht richtig aufbewahrt) und 6-7 verschreibungspflichtige Medikamente (Internet) in kleiner Mengenanzahl von der Polizei beschlagnahmt; erhöht das die Geldstrafe oder droht doch eine Freiheitsstrafe. Was ist das Wahrscheinlichste?
Ich bin, wie gesagt, Ersttäter.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Juni 2024 | 21:55

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

An dem Strafmaß sollte sich meiner Einschätzung nach dadurch nicht erheblich etwas ändern. Eine Freiheitsstrafe halte ich nach wie vor für unwahrscheinlich, gerade unter dem Aspekt, dass Sie nicht vorbestraft sind.

Bewertung des Fragestellers 12. Juni 2024 | 22:02

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