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Löschfrist 2 Ladendiebstähle

18. Juni 2025 18:56 |
Preis: 49,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


20:21

Guten Tag im Sommer 2019 habe ich großen Mist gebaut. Aber s Grübden, die ich heute nicht mehr nachvollziehen kann, habe ich innerhalb von 6 Monaten 2 Ladendiebstähle begangen und bin jeweils zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden. Seither habe ich mir nicht weiter zu Schulden kommen lassen. Es steht nun eine berufliche Veränderung an, für die ich ein einfaches Führungszeugnis benötige. Ich habe nun gelesen, das die Eintragungen bei Wiederholungstaten länger/ Dauerhaft im Führungszeugnis bestehen bleiben? Ist das richtig und werden diese Strafen in einem einfachen Führungszeugnis zu sehen sein?
Ich beziehe mich hier auf den Beitrag der Kanzlei Ko$tz:
Wiederholungstäter fallen ebenfalls unter die Ausnahmeregelung. Wenn Sie innerhalb von 10 Jahren mehrfach wegen ähnlicher Delikte verurteilt wurden, werden diese Verurteilungen weiterhin im Führungszeugnis aufgeführt. Dies soll verhindern, dass Personen mit einem erkennbaren Hang zu bestimmten Straftaten in kritische Positionen gelangen.

Die Geldstrafen wurden seiner Zeit von der Staatsanwaltschaft zur Bewährung ausgesetzt. Mit freundlichen Grüßen
Nicole Sonder

18. Juni 2025 | 19:41

Antwort

von


(174)
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG werden Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen grundsätzlich nicht in das einfache Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist. Da Sie jedoch innerhalb von sechs Monaten zweimal zu jeweils 30 Tagessätzen verurteilt wurden, könnte dies als Wiederholungstat gewertet werden.

Grundsätzlich ist es naheliegend, dass bei mehreren Verurteilungen innerhalb eines kurzen Zeitraums, insbesondere wenn es sich um ähnliche Delikte handelt, die Eintragungen im Führungszeugnis bestehen bleiben können. Es kann sich derart verhalten, dass bei Wiederholungstaten die Verurteilungen weiterhin im Führungszeugnis aufgeführt werden können, um zu verhindern, dass Personen mit einem erkennbaren Hang zu bestimmten Straftaten in kritische Positionen gelangen.

Da Ihre Verurteilungen innerhalb eines kurzen Zeitraums erfolgten und es sich um ähnliche Delikte handelt, ist es wahrscheinlich, dass diese Eintragungen in Ihrem einfachen Führungszeugnis sichtbar sein werden, insbesondere wenn die Eintragungen noch nicht gelöscht wurden. Die Frist für die Löschung solcher Eintragungen beträgt in der Regel drei Jahre, beginnend mit dem Tag des Urteils, sofern keine weiteren Straftaten begangen wurden.

Zusammenfassend ist es möglich, dass Ihre Verurteilungen im einfachen Führungszeugnis erscheinen, da es sich um Wiederholungstaten handelt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 18. Juni 2025 | 20:08

Guten Tag, vielen Dank für ihre Antwort.
Die Verurteilungen stammen aus dem Jahr 2019 - vor nicht ganz 6 Jahren ( der zweite blödsinnige ladendiebstahlgeschah am 27.09.2019. Strafbefehl im November 2019) Wenn sie sagen, dass die Frist beträgt drei Jahre. Wie ist dies dann zu rechnen?
Bei drei Jahren ab der zweiten Verurteilung wären die genannten Drei Jahre im Jahr 2022 erreicht. Wann würden diese Einträge dann gelöscht? Oder werden sie gar nicht gelöscht? Oder erst später, da Wiederholungstat .

Hier verstehe ich die Aussage nicht , das sie sichtbar sein werden aber in der Regel nach drei Jahren gelöscht werden drei Jahre sind ja lange um). Genau Das ist ja meine Frage.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juni 2025 | 20:21

Vielen Dank. Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

1. Eintragung in das einfache Führungszeugnis

a) Grundsatz nach § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG werden Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen grundsätzlich nicht in das einfache Führungszeugnis aufgenommen, sofern im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist.

b) Mehrere Verurteilungen – Wiederholungstat
Wenn jedoch mehrere Verurteilungen im Register stehen, gilt § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG nicht. In diesem Fall werden alle Verurteilungen in das Führungszeugnis aufgenommen, solange eine von ihnen aufzunehmen ist (§ 38 Abs. 1 BZRG).

Das bedeutet:
Bei zwei Verurteilungen zu jeweils 30 Tagessätzen (also insgesamt zwei Eintragungen) werden beide Verurteilungen im einfachen Führungszeugnis aufgeführt, solange sie im Register stehen und die Tilgungsvoraussetzungen noch nicht für beide vorliegen.

2. Tilgungsfristen und Löschung

a) Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG

Die Tilgungsfrist für eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen beträgt fünf Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG), sofern keine weitere Strafe im Register eingetragen ist.

b) Fristbeginn
Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 36 BZRG).

c) Mehrere Verurteilungen – Hemmung der Tilgung
Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (§ 47 Abs. 3 BZRG).

Konkret für Ihren Fall:

Beide Verurteilungen stammen aus dem Jahr 2019.
Die Tilgungsfrist beträgt für jede Verurteilung fünf Jahre ab dem jeweiligen Urteilstag.
Die Tilgung erfolgt aber erst, wenn für beide Verurteilungen die Tilgungsfrist abgelaufen ist.

d) Überliegefrist
Nach Eintritt der Tilgungsreife werden die Eintragungen erst nach Ablauf eines weiteren Jahres (sog. Überliegefrist) aus dem Register entfernt (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BZRG).

3. Zusammenfassung und Berechnungsbeispiel

Beispiel:

Verurteilung: Urteil im Juni 2019 → Tilgungsreife: Juni 2024

Verurteilung: Urteil im November 2019 → Tilgungsreife: November 2024

Beide Eintragungen werden erst getilgt, wenn für beide die Tilgungsfrist abgelaufen ist, also frühestens im November 2024.

Löschung aus dem Register (und damit keine Aufnahme mehr ins Führungszeugnis): November 2025 (nach Ablauf der Überliegefrist).


4. Wiederholungstat und dauerhafte Eintragung?

Die Annahme, dass bei Wiederholungstaten eine dauerhafte Eintragung im Führungszeugnis erfolgt, ist unzutreffend.
Es gibt keine Sonderregelung, die bei zwei Verurteilungen zu jeweils weniger als 90 Tagessätzen eine dauerhafte Eintragung vorsieht.
Die Eintragungen werden nach Ablauf der Tilgungsfrist (fünf Jahre ab Urteil) und der Überliegefrist (ein weiteres Jahr) gelöscht.

5. Fazit

Ihre beiden Verurteilungen zu jeweils 30 Tagessätzen werden im einfachen Führungszeugnis aufgeführt, solange sie im Register stehen.

Die Eintragungen werden nicht dauerhaft im Führungszeugnis erscheinen.
Die Tilgung erfolgt fünf Jahre nach dem letzten Urteil (hier: November 2024), die Löschung aus dem Register und damit die Nichtaufnahme ins Führungszeugnis ein Jahr später (November 2025).
Ab November 2025 wird Ihr Führungszeugnis wieder „sauber" sein, sofern keine weiteren Eintragungen hinzukommen.

Ich hoffe, Unklarheiten beseitigt zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

(174)

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