Sehr geehrte Anwälte, ich stelle hier eine -natürlich- rein fiktive Frage zu folgendem Sachverhalt: Ausgangssituation: Personenkontrolle in einem öffentlichen Bahnhof, sagen wir mal der Ostbhf. in München, mit Rechtsgrundlage <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BtMG/29.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 29 BtMG: Straftaten">§ 29 BtMG</a> und im Folgenden <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/StPO/94.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 94 StPO: Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken">§§ 94</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/StPO/98.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 98 StPO: Verfahren bei der Beschlagnahme">98</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/StPO/111b.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 111b StPO: Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung">111b</a> ff StPO. ... Es wird jedoch auch eine Personenkontrolle durchgeführt (ohne Nachfrage) und es werden 2 Gegenstände Beschlagnahmt: 1) 0.2g Rauschmmittel, deklariert als Hschisch, Bemerkung:ungewogen. ... Unglücklicherweise für Person X verhält sie sich kooperativ, verweigert auszusagen, unterschreibt aber das Sicherstellungsprotokoll (da ihr gesagt wird nur dann könne sie sofort gehen).