Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1: Hat sich der Anzeigensteller strafbar gemacht ? und wenn Ja, wie nennt man diese Straftaten?
Sie könnten den Anzeigesteller wegen falschen Verdächtigung gem. § 164 StGB
anzeigen.
Ich kenne leider nicht die Akte im einzelnen, weswegen ich keine zuverlässige rechtliche Würdigung vornehmen kann. Allerdings, wenn die Sachen so Abgelaufen sind wie Sie diese darstellen, so kann ich mir durchaus vorstellen, dass eine diesbezügliche Strafanzeige Erfolg haben könnte. Worausgesetzt natürlich, Ihr Arbeitgeber hatte positives Wissen in Bezug auf den tatsächlichen Sachverhalt und Ihnen lediglich "eine Auswischen wollte".
Auch üble Nachrede käme gem. § 186 StGB
in Betracht.
Frage 2: Kann ich diese Zufallsfunde irgendwie blockieren ? Immerhin war die Hausdurchsuchung nicht OK. Hätte die Polizei ordentlich gearbeitet, so hätte man doch schnell gemerkt das der Anzeigenerstatter lügt und vermutlich hätte auch keine Hausdurchsuchung stattgefunden.
Zufallsfunde bei einer Wohnungsdurchsuchung sind erst dann unverwertbar, wenn ein Durchsuchungbeschluss regelrecht dazu missbraucht wird um nach anderen Gegenständen zu suchen.
Muss beispielsweise nach einer Tatwaffe gesucht, so dürfen auf Betrug hinweisende Papiere nicht ohne weiteres verwertet werden, da hier eine große Diskrepanz zwischen dem Ziel der Durchsuchung und dem Fund besteht.
Ferner hätten die Polizei über den Zufallsfund buchstäblich stolpern müssen. Grundsätzlich muss auch dann eine Abwägung zwischen der Privatsphäre des Beschuldigten und dem öffentlichen Interesse statt finden. Bei schweren Straftaten überwiegt stets das öffentliche Interesse, hierzu wird der Katalog der in § 100a Abs. 2 StPO
enthaltenen Straftaten hinzugezogen. Vorliegend ergibt sich weder der Besitz von Betäubungsmitteln, noch unerlaubter Gegenstände (ohne zu wissen um was es sich genau handelt) aus dem Katalog. Daher stehen die Chancen relativ gut, der Verwertbarkeit zu widersprechen. Hierzu müsste man aber, wie bereits oben erwähnt, die genauen Umstände des Fundes kennen.
Ferner macht alleine die Einstellung des Verfahrens die Hausdurchsuchung nicht rechtswidrig. Hierzu muss zum Einen der Durchsuchungsbeschluss darauf geprüft werden, ob die Bezeichnung der gesuchten Gegenstände hinreichend konkrett war. Zum anderen hätte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müssen. Sprich, war der Entlastungszeuge (der Kunde) ohne weiteres von der Polizei zu vernehmen? Gab es andere Mittel, die nicht so einschneidend waren? Auf der anderen Seite muss die Polizei natürlich bei einem solchen Verdacht schnell handeln um die Zerstörung der Beweisunterlagen zu verhindern. Dies müsste auch gegeneinander abgewogen werden.
Frage 3: Kann ich den Anzeigenerstatter schadensersatzpflichtig machen. Ich will das er mir auch die Kosten für einen etwaigen Strafbefehl wegen den Zufallsfunden zahlt.?
Sollten Sie tatschlich Strafbefehl erhalten, können Sie leider keinen Schadensersatz vom Anzeigeerstatter verlangen. Da der Strafbefehl sie Sanktionierung eines Handelns darstellt und nicht regressfähig.
Im Hinblick auf das nach § 170 Abs. 2 StPO
eingestellte Verfahren können Sie durchaus vom Anzeigeerstatter die Kosten für Ihren Rechtsanwalt erstattet bekommen, § 469 StPO
.
Des Weiteren steht Ihnen ein zivilrechtlicher Anspruch auf künftige Unterlassung eines solchen Verhaltens. Daher können Sie den Anzeigeerstatter zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 05.08.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: http://www.ra-stadnik.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Geehrter Herr Stadnik, vielen Dank für die schnelle Antwort.
Beim verbotenen Gegenstand handelt es sich um einen Schlagring den ich 1990 in der Berufsschule selber anfertigte und seit dieser Zeit weder benutze, noch jemals damit raus aus der Tür ging. Er diente dem Eigenschutz vor Einbrechern.
Anwaltskosten hatte ich bis jetzt keine, da ich nach der Hausdurchsuchung sowieso nichts mehr von der Polizei hörte und mich erst einmal mit meiner Gesundheit beschäftigen musste. Ein Anwalt wollte ich auch nicht gestellt bekommen. Ich vertraue dem Staat nach der Aktion nicht mehr.
Bezüglich dem Durchsuchungsbeschluss ist von ihm nicht viel zu lesen und für mich nichts geholfen. "Es wird vermutet das Beweismittel zu finden sein werden. Beschlagnahmt solle sämtliche EDV Gerätschaften sowie sonstige Beweismittel werden". Den Verdacht umschreibender Hintergrund, also Begründung was ich wo gemacht habe und wanm steht dort nicht drauf. Die Polizisten wussten auch offenbar nicht was sie suchen. So hat meine Mutter und mein Vater die beide zu Besuch waren mitbekommen wie ein Polizist in Zivil einen Polizist in Zivil fragte was sie überhaupt suchen. Dann antwortete er "Notizen". Ich durfte der Durchsuchung nicht beisein und wurde immer in die Küche gedrängt. Meine Frau wurde ebenfalls ständig aus den Räumen geschmissen. Die Polizisten wollten ihre Ruhe. Auf der gemachten BeschlagnahmeListe stehen 50% EDV. Unter den Datenträgern auch klar zu erkennende Krankenakte von mir. Der Rest sind Papiernotizen wie meinen Arbeitsvertrag und Kopien der Krankmeldungen sowie private Schriften meines ehemaligen Nebenjobs auf Basis und sämtliche Steuerbelege und Bankbelege meiner Frau und mir sowie die Drogen die nicht als Zufallsfund beschrieben sind und der Schlagring, auch nicht beschrieben als Zufallsfund. Den Tatverdacht beschreibende Begründung habe ich erst im Verhör oder vielmehr beim Haftrichter entnommen.
Beim Kunden handelt es sich um eine grosse Firma, diese war immer erreichbar. Beim Lieferanten der Ware um einen deutschsprachigen Konzern. Auch dieser Zeuge immer erreichbar.
Ich finde das ganze Vorgehen einen Skandal. Da hat ein Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Forderungen an den Arbeitgeber und der letztere kann dann einfach bei den Behörden den Arbeitnehmer kriminalisieren. Nicht mal im Handelsregister wurde laut Akten geschaut ob ich der Geschäftsführer war. Ich hoffe dieses Vorgehen war nicht legal ansonsten wir Bürger übelegen müssen ob wir hier in einem Rechtsstaat leben.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ergänzende Informationen.
Die Bezeichnung der vorgworfenen Tat ist ein zwingender Bestandteil eines Durchsuchungsbeschlusses. Falls Sie die Rechtmäßigkeit selbst prüfen wollen kann ich Ihnen die Checkliste unter folgendem Link nahelegen:
http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/ps-98-14.htm
Ferner haben Sie ein Anwesehneitsrecht bei einer Hausdurchsuchung, dass die Beamten Sie in die Küche "verbannt" haben.
Gegen den Durchsuchungsbeschluss können Sie Beschwerde einlegen in der Sie Ihre Sicht der Dinge darlegen. Die Beschwerde ist beim zuständigen Amtsgericht einzulegen. Die Beschlagnahme der Papiere Ihrer Frau hätte nicht erfolgen dürfen.
Sollte wegen den Zufallsfunden ein Strafbefehl erlassen oder Anklage erhoben werden, sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Prüfung der Erfolgsaussichten des Einspruchs bzw. Verteidigung beauftragen. Dieser kann anhand der Akteneinsicht prüfen, ob die Zufallsfunde als Beweismittel verwertet werden dürfen.
Im Hinblick auf die ganze Sache kann ich Ihren Ärger sehr gut nachvollziehen. In einem Strafverfahren ist aber die Akteneinsicht unabdinglich um eine abschließende Vorgehensweise zu konzipieren. Daher bitte ich um Verständnis im Hinblick auf die äußerst pauschale Aussagen meinerseits.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
mit freundlichen Grüßen
Evgen Stadnik
Rechtsanwalt