Das Haus habe ich vor ca. 29 Jahren erworben und kurze Zeit später die frei Wohneinheit vermietet. ... Im Notarvertrag steht dazu Wort für Wort folgendes: §2, Abs.2) Die Wohnungsberechtigten sind verpflichtet, die Schönheitsreparaturen auf ihre Kosten in den in Paragraph 1 Absatz 1 bezeichneten Wohnräumen durchzuführen und die durch die Benutzung verursachten Nebenkosten (z.B. für Heizung, Müllabfuhr, Strom, Wasser, Abwasser) zu tragen und zeitgerecht zu entrichten. §2, Abs.3) Im übrigen trägt die Gebäudeunterhaltungskosten und sonstigen Grundstückskosten der Erschienene zu 4) --> mein Kommentar zu Abs. 3: der Erschienene zu 4) ist der Käufer Zum eigentlichen: Der Inhalt zu §2, Abs.3) ist mir unklar, wobei ich nicht einsehe die aufgeführten Kosten selbst zu tragen, darum meine Anfrage. ... Nach heutigem Wissen, wäre der Kauf des Wohngebäudes nicht zustande gekommen.