Da es eine gesetzliche Regelung gibt, dass Arbeitnehmer innerhalb der erste vier Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlungzahlung haben (§ 3 Abs. 3 EntFG), wurde ich von der Personalabteilung darauf verwiesen, dass in diesem Fall die Krankenkasse zuständig ist und Krankengeld zu zahlen ist. Nach Kontakt mit der Krankenkasse wurde durch die Personalabteilung des neuen Arbeitgebers ein entsprechendes Formblatt zur Ermittlung des kalendertäglichen Entgelts ausgefüllt und an die Krankenkasse zurückgeschickt. ... Jetzt stellen sich für mich folgende Fragen: 1.)Ist es rechtskonform, dass nach einem Arbeitgeberwechsel, die beim bisherigen Arbeitgeber erzielten beitragspflichtigen Entgelte – auch nicht, wenn sie im Monat vor der Arbeitsunfähigkeit waren – nicht bei der Berechnung des Krankengelds berücksichtigt werden?