Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bezüglich Ihrer ersten Frage kann ich Ihnen mitteilen, dass Sie in jedem Fall auch bei der Gewährung einer Teilerwerbsminderungsrente wieder erwerbstätig sein können. Dabei wäre die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit bis zu 25 Wochenstunden, wie von Ihnen vorgesehen, völlig rentenunschädlich solange Sie eine gewisse Einkommensgrenze nicht überschreiten. Diese wird individuell berechnet und bemisst sich aus Ihren letzten Erwerbseinkommen. Sie wird dann in dem Rentenbescheid konkret berechnet, könnte aber auch vorher bei der Rentenversicherung erfragt werden.
Weiterhin kann ich Ihnen mitteilen, dass auch nach Durchführung einer Rehabilitation es nicht zwingend zu einer Umdeutung des Antrages auf Rehabilitation und zu einem dann eingeleiteten Rentenverfahren kommt. Erst wenn die Sie behandelnden Ärzte in der Rehabilitation der Auffassung sind, dass Ihre Erwerbsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten unterhalb von sechs Stunden täglich herabgesunken ist, kommt es zu einer Einleitung des Rentenverfahrens. Auf diese Entscheidung, welche vorrangig eine medizinische Fragestellung ist, hat Ihre Krankenkasse tatsächlich keinen Einfluss. Nur die Rentenversicherung wird hier eine Entscheidung treffen können. Es kommt somit nicht in jedem Fall zu einem Rentenverfahren.
Was Ihre zweite Frage zu dem Anspruch auf Krankengeld betrifft, so dürfte bei einem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt (Teilerwerbsminderungsrente und einer dann erneuten Tätigkeit in Teilzeit) bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld entstehen. Was Sie nur bedenken sollten ist, dass der Anspruch auf Gewährung von Krankengeld in einem Zeitraum von drei Jahren nach der ersten Arbeitsunfähigkeit auf maximal 78 Woche (6 Wochen Lohnfortzahlung und 72 Wochen Krankengeld) begrenzt ist. Wenn Sie also z.B. zum ersten mal im August 2021 wegen der Wirbelsäulenerkrankung arbeitsunfähig waren, würde der Zeitraum dann August 2021 - August 2024 betragen. Bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit welche durch die Wirbelsäulenerkrankung bedingt ist, wäre der Anspruch auf Krankengeld dann zwar entstanden, jedoch nur von sehr kurzer Dauer, da Sie jetzt schon seit 15 Monate Krankengeld beziehen. Nur bei einer neuen Erkrankung welche nicht mit der Wirbelsäule in Verbindung steht, würde ein neuer langer Anspruch entstehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Pierre Aust
Rechtsanwalt
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