Laut Wohnungsverwaltung ist eine Renovierung zum Mietende nötig, ich gehe aber davon aus, dass die im Mietvertrag hinterlegten Klauseln unwirksam sind: 14) Schönheitsreparaturen a.Der Mieter ist verpflichtet während der Dauer des Mietverhältnisses, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich mindestens aber nach dem folgenden Fristenplan fachgerecht vorzunehmen. b.Fristenplan: -Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, Innentüren samt Rahmen, Einbauschränke sowie Fenster und alle 6 Jahre Außentüren von Innen streichen, soweit die Oberflächen dafür ausgelegt sind -Tapezieren oder Anstreichen der Wände und Decken in Küche, Bad, Toilette alle 3 Jahre -Tapezieren oder Anstreichen der Wände und Decken in allen übrigen Räumen alle 5 Jahre -Lasieren von Naturholztüren, - fenstern & anderen Naturholzflächen alle 10 Jahre -Reinigen textiler Bodenbeläge, die vom Vermieter gestellt worden alle 2 Jahre c.Die Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, bzw. soweit entsprechende Arbeiten nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.