Dem Mietvertrag kann ich leider nicht entnehmen, ob die Wohnung im Jahr 2002 (Datum des Mietvertrages) renoviert oder unrenoviert übernommen wurde. Laut Wohnungsverwaltung ist eine Renovierung zum Mietende nötig, ich gehe aber davon aus, dass die im Mietvertrag hinterlegten Klauseln unwirksam sind: 14) Schönheitsreparaturen a.Der Mieter ist verpflichtet während der Dauer des Mietverhältnisses, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich mindestens aber nach dem folgenden Fristenplan fachgerecht vorzunehmen. b.Fristenplan: -Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, Innentüren samt Rahmen, Einbauschränke sowie Fenster und alle 6 Jahre Außentüren von Innen streichen, soweit die Oberflächen dafür ausgelegt sind -Tapezieren oder Anstreichen der Wände und Decken in Küche, Bad, Toilette alle 3 Jahre -Tapezieren oder Anstreichen der Wände und Decken in allen übrigen Räumen alle 5 Jahre -Lasieren von Naturholztüren, - fenstern & anderen Naturholzflächen alle 10 Jahre -Reinigen textiler Bodenbeläge, die vom Vermieter gestellt worden alle 2 Jahre c.Die Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, bzw. soweit entsprechende Arbeiten nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.