Sehr geehrte Damen und Herren, Folgende Klausel ist im Wohnungsmietvertrag : 2.1 Der Mieter ist verpflichtet, die nachstehenden Gegenstände, soweit sie seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen, insbesondere Fenster- und Türverschlüsse sowie Vertragsvorrichtungen von " Fensterläden, Rollläden, Licht- und Klingelanlagen, Hausprechanlagen, Antennendosen, Briefkästen, Wärmemesser, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken einschl. der Zu- und Ableitungen, Öfen, Herde, Ventile, Gas- und Elektrogeräte und ähnliche Einrichtungen, Badeeinrichtungen und Warmwasserbereitungsanlagen einschl. der Zu- und Abteilungen instand zu halten und instand zu setzen, es sei denn, er beweist, dass ihn insoweit kein Verschulden trifft. Das gleiche gilt für beschädigte und zerbrochene Glasscheiben. Welche Bedeutung haben hier die Begriffe "unmittelbare Einwirkung" , "instand zu halten", " Beweis keine Verschuldung" für den Mieter ?