ich habe eine eigentumswohnung in einem mehrfamilienhaus (24 eigt.). im juli 2010 war mein badezimmerlüfter defekt, auf rückfrage bei der haussverwaltung wurde mir mitgeteilt, der lüfter wäre sondereigentum, die reparatur müsse ich selbst bezahlen. man empfahl mir für die reparatur eine firma, mit der man selbst arbeite, die ich dann auch einschaltete und die rechung über ca. 450 € bezalte. im letzten jahr bemerkte ich, dass auch bei weiteren eigentümern der badlüfter repariert werden mußten. jetzt wurden die lüfter aber als gemeinschaftseigentum behandelt, die reparaturkosten wurden von der weg bezahlt. als top für diesjährige eigentümerversammlung zum jahr 2020 habe ich aufnehmen lassen, abstimmung ob lüfter als gemeinschafts- oder sondereigentum zu behandeln ist und ob die von mir szt. bezahlten reparaturkosten ggfls. zurückerstattet werden. vorauszusehen ist sicherlich, dass gewünscht wird, lüfter als gemeinschaftseigentum zu behandeln. die frage ist also: könnte ich in diesem falle meine sztg. auslagen zurückverlangen?