Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nach dem gegebenen Kontext ist die Fassade eines Mehrfamilienhauses grundsätzlich Gemeinschaftseigentum.
Das bedeutet, dass Maßnahmen an der Fassade – unabhängig davon, ob sie nur einen Teil (z.B. das Erdgeschoss) oder das gesamte Gebäude betreffen – nicht einseitig von einem einzelnen Wohnungseigentümer durchgeführt werden dürfen.
2.
Eine Instandsetzung oder Instandhaltung der Fassade (also die Wiederherstellung des bisherigen Zustands, z.B. ein Neuanstrich in der bisherigen Farbe Weiß) ist nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG (alte Fassung, heute § 19 WEG) grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer möglich. Beschlüsse über Instandhaltungsmaßnahmen können mehrheitlich gefasst werden. D. h. es ist nicht erforderlich, dass alle Eigentümer zustimmen. Das bedeutet: Wenn Sie die Mehrheit der Stimmen hätten, könnten Sie die Maßnahme auch gegen den Willen des anderen Eigentümers durchsetzen. Da Sie aber nur zwei Eigentümer sind, ist eine Mehrheit praktisch nicht erreichbar, wenn der andere Eigentümer dagegen ist.
3.
Ein eigenmächtiges Vorgehen, also das Streichen der Fassade ohne Zustimmung des anderen Eigentümers, ist nicht zulässig.
Die Fassade ist Gemeinschaftseigentum, und Veränderungen oder auch Instandhaltungen dürfen nicht ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft durchgeführt werden. Ein einzelner Eigentümer darf die Farbe nicht bestimmen, dies könnte maximal der Verwalter, falls er hierzu ermächtigt worden wäre. Auch wenn Sie nur den Bereich des Erdgeschosses streichen wollen, betrifft dies das Gemeinschaftseigentum und damit auch den anderen Eigentümer.
4.
Selbst wenn Sie die Fassade nur im Bereich des Erdgeschosses streichen und der Anstrich im bisherigen Farbton erfolgt, ist dies eine Maßnahme am Gemeinschaftseigentum.
Ohne Beschluss oder Zustimmung des anderen Eigentümers besteht das Risiko, dass dieser gegen die Maßnahme vorgeht und Sie ggf. sogar zum Rückbau oder zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands verpflichtet werden könnten.
5.
Fazit:
Sie benötigen die Zustimmung des anderen Eigentümers, auch wenn Sie die Fassade nur im Bereich des Erdgeschosses und im bisherigen Farbton streichen wollen. Ein eigenmächtiges Vorgehen ist rechtlich nicht zulässig. Ohne Zustimmung oder entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft dürfen Sie die Fassade nicht renovieren.
6.
Sollte der andere Eigentümer nicht zustimmen, bleibt Ihnen nur, auf eine Einigung hinzuwirken oder ggf. im Rahmen einer Eigentümerversammlung einen Beschluss herbeizuführen. Da Sie aber nur zwei Eigentümer sind, ist eine Einigung praktisch Voraussetzung für jede Maßnahme am Gemeinschaftseigentum.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
11. August 2025
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11:38
Antwort
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