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Stilles Kleingewerbe Kosmetik u. Med.Fußpflege Podologie

26. August 2021 14:14 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Muss ich die Entscheidung der Eigentümerversammlung über die Zustimmung für Gewerbe abwarten?

Die Nutzung von Eigentum für gewerbliche Zwecke ist grundsätzlich möglich, jedoch müssen die Bestimmungen der Eigentümergemeinschaft beachtet werden. Ob Sie jedoch auf den Beschluss der Eigentümerversammlung abwarten müssen, ist der Teilungserklärung zu entnehmen. Aus dieser können sich auch weitere Voraussetzungen ergeben, die Sie einhalten müssen.

Sehr geehrter Rechtsanwalt-in,
wir wohnen in der Eigentumswohnung unseres Sohnes. Ich möchte gerne in einem Raum ein kleines Gewerbe eröffnen in Form einer Naturpraxis Podologie u. Kosmetik. Dies ist ein ruhiges Gewerbe, es soll im kleineren Umfang in Teilzeit ausgeübt werden. Kundenumfang ca. 4 Personen am Tag .Von Mo. bis Fr. Ca. 20 Personen die das Haus betreten würden von 09 Uhr bis max. 17 Uhr.Die Bewohner im Haus haben nichts dagegen.
Muss ich die Entscheidung der Eigentümerversammlung abwarten, oder kann ich mein Gewerbe eröffnen? Leider ist es sehr schwierig und auch teuer eine Fremdimmobilie gewerblich anzumieten,und sprengt den Kostenrahmen. Wichtig ist auch noch anzumerken, dass die Wohnung Hochparterre liegt.Die Kunden müssten nur eine Treppe des Treppenhauses benutzen. Andere Bewohner in den angrenzenden zur Eigentümergemeinschaft gehörenden Immobilie würden sich auch über diese sinnvolle Einrichtung freuen.
Mit freundlichenGrüßen



26. August 2021 | 15:28

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Grundsätzlich kann erst einmal jeder sein (Sonder-)Eigentum nutzen, wie er möchte. Allerdings sind die gesetzlichen Bestimmungen und Vereinbarungen insbesondere der Eigentümergemeinschaft zu beachten.

Für die Frage, ob Sie den Beschluss der Eigentümerversammlung abwarten müssen, ist zunächst die Teilungserklärung heranzuziehen. Aus dieser sollte sich ergeben, ob eine (teil-)gewerbliche Nutzung zulässig ist, ob für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit die Zustimmung des Verwalters oder ein entsprechender Beschluss notwendig ist.

Da Sie von einem ausstehenden Beschluss schreiben, gehe ich davon aus, dass sich aus der Teilungserklärung eine entsprechende Regelung ergibt. Daher sollten Sie diesen Beschluss auch abwarten. Da die Bewohner (und damit hoffentlich auch die Eigentümer) aber nach Ihrer Kenntnis nichts dagegen haben, wird eine entsprechende Zustimmung nach ihrer Erwartung auch erteilt werden.

Ein Anspruch auf Zustimmung besteht regelmäßig, wenn durch die geplante gewerbliche Nutzung die Interessen der übrigen Eigentümer nicht stärker beeinträchtigt werden als bei einer Nutzung zu reinen Wohnzwecken. Hier wäre bei einer Ablehnung der Wohnungseigentümergemeinschaft dann zu prüfen, ob man diese „erzwingen" kann (Monatsfrist des § 45 WEG für eine Anfechtung beachten!).

Abgesehen von der Eigentümergemeinschaft werden Sie allerdings voraussichtlich einen Antrag Nutzungsänderung beim Bauamt stellen müssen. Prüfen sollten Sie auch, ob Ihre Tätigkeit freiberuflich erfolgt, was die Zulässigkeit vereinfacht, § 13 Baunutzungsverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/__13.html). Podologen sind nach meiner Kenntnis grds. Freiberufler, während Kosmetiker eher nicht dazu zählen. Hier ist schwer vorherzusehen, ob und welche Steine man Ihnen ggf. in den Weg legen wird, so dass Sie sich hierum frühzeitig kümmern sollten, um abzuklären, ob und was man von Ihnen hier verlangt.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Umsetzung Ihres Projekts!

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

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