Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Grundsätzlich kann erst einmal jeder sein (Sonder-)Eigentum nutzen, wie er möchte. Allerdings sind die gesetzlichen Bestimmungen und Vereinbarungen insbesondere der Eigentümergemeinschaft zu beachten.
Für die Frage, ob Sie den Beschluss der Eigentümerversammlung abwarten müssen, ist zunächst die Teilungserklärung heranzuziehen. Aus dieser sollte sich ergeben, ob eine (teil-)gewerbliche Nutzung zulässig ist, ob für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit die Zustimmung des Verwalters oder ein entsprechender Beschluss notwendig ist.
Da Sie von einem ausstehenden Beschluss schreiben, gehe ich davon aus, dass sich aus der Teilungserklärung eine entsprechende Regelung ergibt. Daher sollten Sie diesen Beschluss auch abwarten. Da die Bewohner (und damit hoffentlich auch die Eigentümer) aber nach Ihrer Kenntnis nichts dagegen haben, wird eine entsprechende Zustimmung nach ihrer Erwartung auch erteilt werden.
Ein Anspruch auf Zustimmung besteht regelmäßig, wenn durch die geplante gewerbliche Nutzung die Interessen der übrigen Eigentümer nicht stärker beeinträchtigt werden als bei einer Nutzung zu reinen Wohnzwecken. Hier wäre bei einer Ablehnung der Wohnungseigentümergemeinschaft dann zu prüfen, ob man diese „erzwingen" kann (Monatsfrist des § 45 WEG für eine Anfechtung beachten!).
Abgesehen von der Eigentümergemeinschaft werden Sie allerdings voraussichtlich einen Antrag Nutzungsänderung beim Bauamt stellen müssen. Prüfen sollten Sie auch, ob Ihre Tätigkeit freiberuflich erfolgt, was die Zulässigkeit vereinfacht, § 13 Baunutzungsverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/__13.html). Podologen sind nach meiner Kenntnis grds. Freiberufler, während Kosmetiker eher nicht dazu zählen. Hier ist schwer vorherzusehen, ob und welche Steine man Ihnen ggf. in den Weg legen wird, so dass Sie sich hierum frühzeitig kümmern sollten, um abzuklären, ob und was man von Ihnen hier verlangt.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Umsetzung Ihres Projekts!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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