Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. ... Die Frist beginnt nach § 170 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. (5) Beitragspflichtige, die Empfänger von laufenden Leistungen zu Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGBII) – ALG II, dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe, oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind oder Beitragspflichtige, die Empfänger von Kinderzuschlägen gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sind oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) erhalten, werden im Rahmen der gesetzlichen Grundlage nach § 90 SGB VIII für die Dauer des nachgewiesenen Bezuges dieser Leistung ohne Prüfung der tatsächlichen Höhe des Jahreseinkommens von der Beitragspflicht befreit. § 6 Mitteilungspflicht Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen unverzüglich unter Vorlage der entsprechenden Belege schriftlich mitzuteilen.