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Bekommen meine Mutter und Schwester Kürzungen in der Grundsicherung/Bürgergeld?

| 13. August 2025 12:49 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


08:24

Guten Tag 

Es gibt noch keinen Rechtsstreit aber ich möchte mich informieren bzgl folgendem Vorhaben:

Ich bin Angestellter und habe ein jährliches Bruttoeinkommen von 110000 Euro. Meine Mutter is 73 Jahre, und hat folgende Einnahmen:

. Pflegegeld 600 eu monatlich
. Regelrente 124 eu monatlich
. Witwenrente 183 eu monatlich
. Grundsicherung 820 eu monatlich

Sie wohnt aktuell mit meiner Schwester in einer Mieteohnung. Meine Schwester hat kein Einkommen aus eine Beschäftigung und bekommt Geld vom jobcenter, ca 1000 Euro monatlich.
Ich will eine Wohnung kaufen und will dass meine Mutter darin wohnt, vielleicht auch meine Schwester. Mit dem Geld was sie u.a. vom Amt und Jobcenter bekommen will ich die monatlichen Tilgung für mein Darlehen für den Wohnungskauf teilweise finanzieren, und teilweise mit meinem Einkommen.
Die Miethöhe würde ich an den ortsüblichen Mietspiegel ansetzen bzw festlegen.

Frage: Kann das Amt die Leistungen meiner Mutter, Schwester kürzen bzw streichen, u.a. wenn sie erfahren dass ich Eigentümer der Wohnung bin und ein Gehalt von über 100000 Euro jährlich habe (das weiss das Amt noch nicht)? Würde ich dann verpflichtet meine Mutter und Schwester finanziell zu unterstützen? Wenn ja, wie viel Kürzung oder Streichung müsste meine Mutter, Schwester, ich befürchten?

Ich habe noch einen Bruder, der wohnt alleine zur Miete und hat ein Kleingewerbe.

Viele Grüße

13. August 2025 | 13:35

Antwort

von


(912)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sie möchten für Ihre Mutter und möglicherweise auch Ihre Schwester eine Wohnung erwerben, in der diese künftig zur Miete wohnen sollen. Beide erhalten staatliche Leistungen – Ihre Mutter Grundsicherung im Alter (SGB XII), Ihre Schwester Bürgergeld (SGB II). Ihre Frage zielt darauf ab, ob das Amt die Leistungen kürzen oder streichen könnte, wenn es erfährt, dass Sie als Sohn bzw. Bruder der Vermieter und zugleich einkommensstark sind.

Entscheidend ist hierbei: Die bloße Tatsache, dass Sie der Eigentümer der Wohnung und mit den Leistungsbeziehern verwandt sind, führt allein nicht zu einer Kürzung oder Ablehnung von Sozialleistungen – vorausgesetzt, es wird ein ernsthaftes, rechtswirksames Mietverhältnis zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen.

Die Kosten der Unterkunft werden im Rahmen von Grundsicherung und Bürgergeld grundsätzlich übernommen (§ 22 Abs. 1 SGB II, § 35 Abs. 1 SGB XII), wenn die Miethöhe angemessen ist und ein wirksamer Mietvertrag besteht. Mietverhältnisse unter Verwandten sind dabei ausdrücklich zulässig, unterliegen aber einer strengeren Prüfung. Um anerkannt zu werden, müssen sie so ausgestaltet sein, wie es auch unter fremden Dritten üblich wäre. Das bedeutet: Es muss ein schriftlicher Mietvertrag mit klarer Regelung zur Miethöhe und zu den Nebenkosten vorliegen, die Miete muss regelmäßig gezahlt und auf ein Konto überwiesen werden, und die Miethöhe muss sich im Rahmen des örtlich angemessenen Mietniveaus bewegen.

Die Rechtsprechung – etwa das Bundessozialgericht mit Urteil vom 03.03.2009 (Az. B 4 AS 37/08 R) – stellt klar, dass ein Mietverhältnis unter Angehörigen nicht pauschal ausgeschlossen werden darf. Es kommt allein darauf an, ob es rechtsverbindlich, ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt wird. Auch zahlreiche Landessozialgerichte haben diese Linie bestätigt.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, spielt es keine Rolle, dass Sie als Sohn bzw. Bruder der Leistungsbezieher Eigentümer der Wohnung sind. Ihre Stellung als Vermieter und Ihr Einkommen von über 100.000 Euro jährlich führen in diesem Zusammenhang nicht zur Verpflichtung, Ihre Mutter oder Schwester direkt zu unterhalten, solange keine separate Prüfung einer Unterhaltspflicht nach § 94 SGB XII (Rückgriff bei unterhaltspflichtigen Kindern) erfolgt. Für die Anmietung der Wohnung ist dies aber irrelevant, solange – wie gesagt – ein objektives Mietverhältnis besteht.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Sozialleistungsträger dürfen die Leistungen Ihrer Mutter und Schwester nicht allein deshalb kürzen oder streichen, weil Sie Eigentümer der Wohnung und mit ihnen verwandt sind. Entscheidend ist, dass Sie ein rechtlich wirksames Mietverhältnis zu ortsüblicher Miete begründen und dieses wie unter Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall werden die Unterkunftskosten weiterhin übernommen.

Sollten Sie das Vorhaben konkret umsetzen, empfiehlt es sich, die Angemessenheit der Miethöhe vorab mit dem zuständigen Amt abzustimmen oder eine Zusicherung zur Kostenübernahme nach § 22 Abs. 4 SGB II zu beantragen.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 14. August 2025 | 06:32

Hallo Herr Madani,

Vielen Dank bis hierher. Einen Punkt habe ich noch nicht verstanden: das Sozialamt fragt meine Mutter egelmäßig bei Antrag auf Verlängerung nach dem Einkommen ihrer Kinder, und wenn die dann mein Gehalt erfahren, dürfen die die Grundsicherung meiner Mutter nicht kürzen bzw mich nicht veröffentlichen sie finanziell zu unterstützen?

Ich danke für Ihre Antwort und wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. August 2025 | 08:24

Hierzu ist Folgendes wichtig:
Das Sozialamt darf bei der Grundsicherung im Alter (§ 41 ff. SGB XII) tatsächlich nach dem Einkommen der Kinder fragen. Der Hintergrund ist § 43 Abs. 5 SGB XII in Verbindung mit § 94 SGB XII, wonach die Grundsicherungsstelle auf unterhaltspflichtige Kinder zurückgreifen könnte.

Allerdings gilt seit 2020 die sogenannte „Angehörigen-Entlastung" nach § 94 Abs. 1a SGB XII:
Wenn das Jahresbruttoeinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes unter 100.000 Euro liegt, wird kein Unterhalt eingefordert.
Erst wenn das Einkommen über 100.000 Euro liegt – wie bei Ihnen – könnte das Amt theoretisch prüfen, ob Sie unterhaltspflichtig sind.

Aber:

Die Unterhaltspflicht wird nur insoweit relevant, wie Ihre Mutter nicht ausreichend durch Grundsicherung gedeckt ist.

Da Grundsicherung den notwendigen Lebensunterhalt (einschließlich angemessener Miete) vollständig abdeckt, entfällt in der Praxis meist eine Zahlungspflicht, es sei denn, das Amt will die Grundsicherung kürzen und den Rest bei Ihnen einfordern.

In der Praxis leiten viele Sozialämter aber den Anspruch nur in besonderen Fällen über (§ 94 SGB XII) – und auch dann müsste Ihr Leistungsvermögen nach den zivilrechtlichen Unterhaltsregeln (§§ 1601 ff. BGB) berechnet werden, nicht pauschal Ihr volles Gehalt.


Das heißt:
Allein die Tatsache, dass Ihr Einkommen über 100.000 Euro liegt, führt nicht automatisch zu einer Kürzung der Grundsicherung oder zu einer Pflicht, sofort in voller Höhe für Ihre Mutter aufzukommen. Das Amt müsste konkret prüfen, ob ein Unterhaltsanspruch besteht und wie hoch dieser wäre.

Für Ihre Schwester (Bürgergeld) gilt das nicht – hier gibt es keine gesetzliche Unterhaltspflicht von Geschwistern. Ihr Einkommen hat daher auf ihre Leistungen nach SGB II keinerlei Auswirkung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 17. August 2025 | 17:04

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