Verweigerte Nutzungsänderung
vom 3.8.2025
für 66 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist / Düsseldorf
Hierbei handelt es sich lediglich um einen einchen Bebauungsplan imSinne des §30 Abs. 3 BauGB, so dass sich die Beurteilung der Zulässigkeit ihres bauvorhabens nach §34 BauGB richtet. ... Ihr angefragtes Vorhaben entspricht nicht den Vorgaben des §34 BauGB bzw. den Vorgaben des §34 BauGB stehen ihrem Vorhaben entgegen."