Sperrung der Zufahrt zu den Anwesen Nr.2 und Nr. 3
vom 11.6.2024
für 72 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer / Erkelenz
"Auf den Anteilen von Scheffe und Klingel muß ein Weg von 3 m Breite bis an das Eigentum von Peter Weber liegen bleiben, welcher gemeinschaftliches Eigentum der drei Käufer bildet und diesen zur gemeinschaftlichen Benützung dient" Um zu den Grundstücken von Klingel ( Nr. 2 )und Weber ( Nr. 3 )zu gelangen , mußte von der Hauptstrasse her kommend über das Grundstück Scheffe ( Nr.1 )gefahren werden.Eine andere Möglichkeit bestand nicht.Die Grundstücke waren nur über den 3 m breiten Weg von Grundstück Nr. 1 kommend bis an das Grundstück Weber ( Nr. 3) befahrbar.Im Jahre 2011 verstarb die Eigentümerin von Grundstück Nr. 1. Der neue Eigentümer hat im Juni 2020 von heute auf Morgen die Zufahrt zu den beiden Grundstücken Nr. 2 und Nr. 3 gesperrt. ... Im Jahre 1992 hat der Eigentümer von Grundstück Nr. 3 die steile Zufahrt zu seinem Grundstück befahrbar machen lassen, so das wir gezwungen waren diese steile Zufahrt zu benutzen.