Vom Verkäufer war die Sanierung des Objekts nach dem Verkauf geplant und wir waren dazu verpflichtet, bereits vor dem notariellen Kauf der Immobilie einen Werkvertrag (01.07.2019) über die Sanierung/Renovierung des Objekts mit seiner UG zu unterschreiben. Allerdings hat nicht die GbR, sondern jeder der 5 neuen Eigentümer einen eigenständigen Werkvertrag schließen müssen, obwohl das meiste der Arbeiten in diesem Vertrag das Gemeinschaftseigentum (Haustür, Heizungsanlage, Dämmung, Hausflur, Fenster, Haus-Elektrik, etc.) betraf. ... Der zeitliche Ablauf war hierbei wie folgend: 28.06.2019 bzw. 01.07.2019: Werkvertrag mit der UG über Sanierung Vom Werkunternehmer am 28.06.2019 unterzeichnet, am 01.07.2019 uns in unserem zu Hause aufgesucht und uns ohne entsprechende Widerrufsbelehrung vorgelegt, daraufhin von meiner Frau und mir unterzeichnet 30.04.2020 Anwaltsschreiben an den Werkunternehmer Es wurde erklärt, dass der Vertrag unwirksam/nichtig sei, da die Firma mit dieser Firmenbezeichnung nie beim Gewerbeamt registriert war und selbst eine ähnlicher Firmenname nicht mehr beim Gewerbeamt gemeldet ist und seit 2015 beim Handelsregister liquiert (nicht gelöscht). 05.05.2020 Anwaltsschreiben vom Werkunternehmer Es wird bestritten dass der Vertrag unwirksam/nichtig sei, da eine Firma bis zur Löschung noch rechtsgeschäfte ausführen oder wieder aufnehmen dürfe. 05.05.2020 Werkunternehmer stellt nun erstmals Rechnung über 50% der vereinbarten Werkvertragssumme, welche wir bis heute nicht beglichen haben 13.05.2020 Anwaltsschreiben an den Werkunternehmer Erklärung, dass eine Belehrung über ein Widerrufsrecht nach $$ 312b BGB ff. nicht erfolgt ist, dass die Firma nach wie vor nicht den Vertrag hätte schliessen dürfen - Von daher kein wirksamer Werkvertrag aufgrund mangelnder Bestimmtheit des Werkunternehmers nicht vorliegt - Rechtswahrend die Anfechtung des bezeichneten Vertrages gemäß 123 BGB - Außerst hilfsweise und an letzter stelle rechtswahrend Widerruf des Vertrages gemäß $$ 3129, 355 BGB 02.06.2020 Anwaltsschreiben vom Werkunternehmer Dargelegt, dass keine Rechtsgründe für die Unwirksamkeit, die Anfechtung als auch den Widerruf vorliegen würden 05.06.2020 Eintreffen eines Mahnbescheids des Werkunternehmers gegen uns bzgl. offener Rechnung vom 02.07.2020 Eintreffen eines Mahnbescheids des Werkunternehmers (gestellt am 05.06.2020) gegen uns bzgl. offener Rechnung vom 02.07.2020 Widerspruch gegen den Mahnbescheid durch unseren Anwalt 05.08.2020 Anwaltsschreiben an den Werkunternehmer - nochmals hilfsweisen Anfechtung des Vertrages, - äußerst hilfsweise für den Fall, dass der Vertrag nicht nichtig sein sollte, eine fristlose Kündigung gemäß § 648a BGB und demgegenüber abermals hilfsweise eine sofortige Kündigung des Werkvertrages nach § 648 BGB 07.09.2020 Anwaltsschreiben vom Werkunternehmer Vertragskündigung nach § 648a BGB und nach § 648 BGB wäre angeblich kein wichtiger Grund nach § 648a BGB vorhanden Nach diesem Tag wurde keinerlei Kommunikation mehr zu diesem Streitfall geführt und auch keine neue Rechnung, etc. an uns gesendet.