In meinen AGB ist folgendes festgehalten: § 6 Mitwirkungspflichten des Kunden/Abnahme/ Untersuchungs- und Rügepflicht (1) Der Kunde wird mir die für die Erbringung der Leistung von seiner Seite sämtliche für die Erbringung der Leistung notwendigen gegebenenfalls aktualisierten Unterlagen, Informationen, Arbeitsmittel, auch später bekanntwerdende, und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellen. ... Gegebenenfalls weitergehende Ansprüche von mir bleiben unberührt. (4) Soweit eine Abnahme der Leistung von mir stattzufinden hat, gilt die von mir erbrachte Leistung als vertragsgemäß, wenn der Kunde es unterlässt, offensichtliche Mängel mir bei Abnahme unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, es sei denn, ich habe den Mangel arglistig verschwiegen. (5) Soweit keine Abnahme der von mir erbrachten Leistungen stattzufinden hat, übernimmt der Kunde in Bezug auf alle meine Leistungen in Durchführung des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. § 11 Gewährleistung, Sachmängel (im Falle eines Werkvertrages) Soweit die erbrachte Werkleistung mangelhaft ist, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung eines mangelfreien Werks zu verlangen. ... Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung, ist der Kunde berechtigt, den Preis zu mindern oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten.