Nun wurde uns die Grunderwerbsteuer vom Finanzamt Hofheim (Hessen) für die gesamte Summe (Haus und Grundstück) berechnet - wir haben erstmal Einspruch dagegen eingelegt, auch für das Haus Grunderwerbsteuer zu zahlen, da hier ja auch in allen Gewerken Mehrwertsteuer berechnet wird. Das Finanzamt Hofheim hat uns nun gebeten, den Einspruch zurückzuziehen und verweist auf ein Urteil des EuGH vom 27.11.08, dass der Einzug der Grunderwerbsteuer auch auf den Wert des Werkvertrags rechtens sei. Ich hab allerdings gehört, dass jedoch - sofern Werk- und Grundstücksvertrag von ZWEI VERSCHIEDENEN Firmen gestellt werden (so z.B. auch bei einem Fall, in dem die Stadt das Grundstück und ein Bauträger das Haus verkauft), die Grunderwerbsteuer auf den Werkvertrag entfällt.