Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und des Einsatzes für eine Ersteinschätzung wie folgt beantworten:
Nach der Verfügung der OFD Karlsruhe vom 4.6.2013 S 4521/41 – St 345] gilt folgendes:
Grundsätzlich hat der Verkäufer eines Grundstücks gem. § 442 Abs. 2 BGB
die Belastungen eines Grundstücks in Form von Grundpfandrechten wie Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zu beseitigen. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer die Belastung kennt. Übernimmt der Käufer jedoch die Grundstücksbelastungen, so ist diese Übernahme eine sonstige Leistung. Voraussetzung ist, dass die Übernahme des Grundpfandrechts und der dadurch gesicherten Verpflichtung in untrennbarem Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb steht.
Wird anlässlich der Übertragung eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks allein die dingliche Haftung für eine Grundschuld übernommen, geht bei Befriedigung des Gläubigers – anders als bei der Hypothek gem. §§ 1143 BGB
– die persönliche Forderung nicht auf den Eigentümer des Grundstücks über. Gleichwohl ist sie bei der Bewertung der vom Käufer übernommenen Verpflichtung zu berücksichtigen, wenn ihm gegen den persönlichen Schuldner ein Anspruch auf Befreiung von der Haftung des Grundstücks oder Ersatzansprüche zustehen. Da die Grundschuld allein aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1191 BGB
), kann ihr Wert nicht höher sein als der gemeine Wert des Grundstücks selbst.
Bei im Grundbuch eingetragenen Grundschulden wird üblicher Weise im notariellen Kaufvertrag geregelt, wie mit der Grundschuld verfahren werden soll. Haben Sie hiernach neben dem Kaufpreis auch die Grundschuld und den dieser zu Grunde liegenden noch valutierenden Kredit übernommen, handelt es sich um eine zusätzliche Gegenleistung, soweit der Kredit und die Grundschuld auf Ihren ehemaligen Lebenspartner entfällt, also vermutlich zu 1/2. Der auf Sie entfallende Anteil ist auf keinen Fall Gegenleistung.
Prüfen Sie bitte, was im notariellen Vertrag hinsichtlich der Grundschuld vereinbart worden ist
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer
Rechtsanwalt
Steuerrecht Steuerstrafrecht
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Meyer, vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Ich habe dennoch eine Rückfrage. Die Grundschuld müsste ja durch die Umschuldung im Zuge des ganzen Vorgangs auch gelöscht werden, das heißt mein Expartner übernimmt doch eigentlich ein lastenfreies Grundstück und erzeugt erst eine neue Last indem seine neue Bank die neue Finanzierung einträgt. Spielt das keine Rolle? Vielen Dank für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
grundsätzlich ist es so, dass Sie gemeinsam den Kredit aufgenommen haben und daher auch gemeinsam zur Rückzahlung verpflichtet sind. Diese Rückzahlungsverpflichtung wird durch die Grundschuld abgesichert. Die Grundschuld kann nur mit Zustimmung der Bank gelöscht werden. YmDas wird sie nur machen, wenn der Kredit zurückgezahlt ist. Also müssen grundsätzlich Sie und Ihre Ex-Freundin je die Hälfte des noch bestehenden Kredits tilgen, damit die Grundschuld gelöscht werden kann.
Das heißt: Sie müssen aus dem erhaltenen Kaufpreis von 100.000 noch den auf Sie entfallenden Restkredit bezahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Wenn Sie den auf Sie entfallenden Restkredit und nicht zurückzuzahlen brauchen, übernimmt Ihre Ex-Freundin erbringt Ihre Ex-Freundin neben dem Kaufpreis in Höhe von 100.000 eine weitere Gegenleistung, indem sie Sie von der Rückzahlungsverbindlichkeit gegenüber der Bank freistellt. Teilen Sie mir bitte per Email mit, was im Vertrag vereinbart worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer