Und das ist meine Frage: Stehen dem nach einem gemeinsamen Testament mit der Ehefrau als befreiter Vorerbin jahrzehnte nach dem Tod des Ehemanns adoptierten Erben aus einer 3er Erbengemeinschaft, der im gemeinsamen Testament neben den zwei Verwanten des Ehemanns, 1/3 erben soll, neben dem Erbe noch Zahlungen (Zusatzpflichtteil) bis zur Höhe des Pflichtteils zu, oder greift hier der Ausschluss nach § 2079, da er bei Erstellung des gemeinsamen Testaments obwohl noch nicht adoptiert, bereits mit 1/3 bedacht wurde, der Ehemann ihm mit Sicherheit nicht mehr zugesprochen hätte und seine Adoptivmutter in einem Verzweiflungstestament noch vergeblich ( da keine Vorraussetzung zutraf) versuchte ihm den Pflichtteil zu entziehen, ihm also auch auf jeden Fall nicht mehr als das 1/3 zugesprochen hätte. Greift hier § 2305 wegen der Adoption, oder der Ausschluss nach § 2079 wegen des unangefochtenen gemeinsamen Testaments, wonach ihm 1/3 zusteht und das wars?