Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Allen Beschwerdeverfahren ist ein sogenanntes Abhilfeverfahren vorgeschaltet, das heißt, um die Gerichte nicht unnötig zu belasten, erhält zunächst das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, Gelegenheit, diese zu überprüfen und der Beschwerde ggf. selbst abzuhelfen.
Hilft das Gericht der Beschwerde nicht ab, schickt es dem Beschwerdeführer das Schreiben, das Sie erhalten haben und legt die Beschwerde dem Beschwerdegericht vor. Dieses entscheidet dann, ob die Beschwerde statthaft ist, ob sie fristgerecht eingelegt wurde und außerdem, ob sie begründet ist (§ 572 ZPO
). Beschwerdegericht ist, wie Sie richtig annehmen, das Landgericht.
Ich hoffe, Ihnen damit einen ersten Überblick gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.
4. September 2010
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22:09
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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Rückfrage vom Fragesteller
4. September 2010 | 22:13
ich bedanke mich dafür !
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. September 2010 | 22:19
Gerne
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin