Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

sofortige Beschwerde im ZV-Verfahren

4. September 2010 20:27 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Guten Tag.

In einem ZV-Verfahren wurde die sofortige Beschwerde gegen eine
Entscheidung des Vollstreckungsgerichts eingelegt.

Warum erhalte ich nun einen Beschluss vom AG, mit dem Inhalt , dass meine Beschwerde der Sache nicht abhilft ?
Ist ddas Beschwerdegericht nicht das LG ?
Warum entscheidet ein Rechtspfleger des AG über eine Entscheidung des AG ?

4. September 2010 | 22:09

Antwort

von


(106)
Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Allen Beschwerdeverfahren ist ein sogenanntes Abhilfeverfahren vorgeschaltet, das heißt, um die Gerichte nicht unnötig zu belasten, erhält zunächst das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, Gelegenheit, diese zu überprüfen und der Beschwerde ggf. selbst abzuhelfen.

Hilft das Gericht der Beschwerde nicht ab, schickt es dem Beschwerdeführer das Schreiben, das Sie erhalten haben und legt die Beschwerde dem Beschwerdegericht vor. Dieses entscheidet dann, ob die Beschwerde statthaft ist, ob sie fristgerecht eingelegt wurde und außerdem, ob sie begründet ist (§ 572 ZPO ). Beschwerdegericht ist, wie Sie richtig annehmen, das Landgericht.

Ich hoffe, Ihnen damit einen ersten Überblick gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.


Rückfrage vom Fragesteller 4. September 2010 | 22:13

ich bedanke mich dafür !

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. September 2010 | 22:19

Gerne

Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin

ANTWORT VON

(106)

Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Versicherungsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER