Schönheitsreparaturen Endrenovierung - anteiligen Kostenübernahme von Schönheitsreparaturen bei Ausz
vom 11.1.2010
30 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann / Düren
Da ich nicht weiß, welche Passagen entscheidend sind, dier der komplette Text aus meinem Vertrag: BEGINN AUSZUG MIETVERTRAG § 12 Schönheitsreparaturen 1)In die Miete sind Kosten für die Schönheitsreparaturen nicht einkalkuliert; daher übernimmt der Mieter während der Mietdauer die Ausführung der Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten. ... Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht bis zu dem Tage des Auszuges nach, so hat er die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter zu erstatten, wenn der Mieter trotz Mahnung mit Fristsetzung die Arbeiten nicht nachholt. Er haftet daneben für jeden weiteren von ihm verschuldeten Schaden, der durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entsteht. 4)Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu regeln: Liegen die Schönheitsreparaturen für die Nassräume und Küchen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33%, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 66%.