Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Zur Frage 1:
Schimmel ist grundsätzlich ein Mietmangel der u.a. zur Mietminderung oder weiteren Rechtsbehelfen des Mieters führen kann.
Allerdings ist in ihrem Fall zu beachten: Der Grund für die o.g. Schimmelbildung beim Vormieter steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest.
Die Schimmelbildung kann durch unzureichendes Heizen und Lüften hervorgerufen worden sein, es könnte jedoch auch an der Bausubstanz liegen.
Da ihr Mietverhältnis erst im Mai beginnt, sehe ich jedenfalls gegenwärtig keinen Anspruch den Vermieter bereits vor Beginn des Mietverhältnisses zu einer entsprechenden Feuchtigkeitsmessung zu verpflichten.
Daher bleibt es gegenwärtig eine Entscheidung des Vermieters – und auch sein Risiko – wenn er entsprechende Messungen nicht durchführt und lediglich die entsprechenden Stellen behandelt, den Schimmel entfernt und neu streicht.
Allerdings hat der Vermieter wie erwähnt das Risiko, wenn der Schimmel nachfolgend erneut auftritt, so z.B. könnte ein Recht auf Mietminderung, oder auch fristlose Kündigung bestehen.
Daher sollte diese Maßnahme auch vom Vermieter natürlich wohlüberlegt sein.
Zur Frage 2:
Vor Übergabe bzw. Beginn des Mietverhältnisses können Sie letztlich ohne Zustimmung des Vermieters nichts machen.
Allerdings würde ich hier eine Kompromissmöglichkeit sehen, wenn Sie sich bereit erklären die Kosten der Feuchtigkeitsmessung zu übernehmen.
Letztlich kommt dies auch dem Vermieter zugute, da er die Kosten einer überflüssigen bzw. sinnlosen Renovierung erspart, wenn hierdurch z.B. festgestellt würde, daß es sich tatsächlich um Mängel des Bauwerks handelt.
Daher würde ich eine entsprechende Vereinbarung für die sinnvollste Lösung halten.
Nach Mietbeginn können Sie natürlich auch eine Feuchtigkeitsmessung beauftragen. Wenn bei der Untersuchung etwaige Schäden an der Bausubstanz entstehen, wären diese natürlich zu beseitigen.
Allerdings würde ich Ihnen trotzdem die vorgenannte einvernehmliche Lösung empfehlen, um den Vermieter von Beginn an in die Ursachensuche einzubinden.
Zu 3:
Es wäre zu empfehlen die konkreten Stellen der Schimmelschäden in ein Übergabeprotokoll aufzunehmen, auch wenn diese wie vom Vermieter angedacht beseitigt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
E-Mail:
Guten Tag Herr Mack, herzlichen Dank für ihre hilfreiche Antwort.
Eine Frage besteht noch hinsichtlich der Antwort zu 2. Sollte der Vermieter einwilligen, dass wir eine Feuchtigkeitsmessung vor Einzug vornehmen lassen- muss der Vermieter dann die ‚Schimmelbeseitigung‘ an dieses Ergebnis anpassen oder kann er an der einfachen Sanierung mittels Überstreichen festhalten?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
In diesem Fall würde sich aus diesem Ergebnis wohl eine Verpflichtung des Vermieters ergeben seine Maßnahmen anzupassen, zumindest wenn diese Untersuchung fachgerecht ausgeführt wurde und eindeutig ist.
Anderenfalls wäre die Untersuchung – zumindest in Ansprache mit dem Vermieter - ja vollkommen sinnlos, wenn der Vermieter unabhängig von dem Ergebnis an dem Überstreichen festhalten würde.
In diesem Fall wäre auch daran zu denken, daß Sie das Ergebnis der Untersuchung –falls es sich um einen Baumangel handelt – auch schriftlich nachweisbar per Einwurf/Einschreiben als Mangel der Mietsache rügen und sich ihre Rechte nach dem Mietrecht vorbehalten, damit der Vermieter nicht nachträglich geltend machen kann Sie hätten die Mietsache vorbehaltlos gemäß § 536b BGB in Kenntnis des Mangels angenommen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt