Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:
Wenn das Mietverhältnis vorzeitig beendet wird, gleich aus welchem Grund, hat Ihnen Ihre Frau als Vermieterin gemäß § 547 BGB
die Mietvorauszahlung, abzüglich der Miete für die 3 Jahre, in denen Sie das Haus schon bewohnt haben, zu erstatten.
Ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Kosten besteht nicht, da Sie ja theoretisch auch dort wohnen bleiben könnten, was Sie aber sicherlich nicht möchten.
Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch gegen den ursprünglichen Eigentümer auf Erstattung der Mietvorauszahlung, die er im Übrigen selbst ja gar nicht erhalten hat, sondern Ihre Frau. Insoweit handelt es sich auch nicht, wie Sie offenbar meinen, um einen Folgeschaden aus der Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages.
Sollte die Rückabwicklung also akut werden, empfehle ich Ihnen, mit Ihrer Frau einen Mietaufhebungsvertrag abzuschließen, in dem auch die Höhe der Rückzahlung Ihres Mietvorschusses geregelt wird. Es bleibt Ihnen natürlich unbenommen, auch eine Kostenpauschale für Ihren Umzug mit auszuverhandeln.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
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